68.

"Gedeckte Schuldverschreibungen" sind Schuldverschreibungen im Sinne von Artikel 22 Absatz 4 der Richtlinie 85/611/EWG, die mit einer der folgenden anerkannten Forderungen besichert sind:

 

a)

Forderungen, die gegenüber Zentralstaaten, Zentralbanken, öffentlichen Stellen, Regionalverwaltungen oder Gebietskörperschaften in der EU bestehen oder von diesen garantiert werden;

 

b)

Forderungen, die gegenüber Nicht-EU-Ländern Zentralbanken aus Nicht-EU-Ländern, multilateralen Entwicklungsbanken, internationalen Organisationen der Bonitätsstufe 1 gemäß diesem Anhang sowie Forderungen, die gegenüber öffentlichen Stellen aus Nicht-EU-Ländern, Regionalverwaltungen und nicht zur EU gehörenden Gebietskörperschaften aus Nicht-EU-Ländern bestehen oder von diesen garantiert werden, sofern sie gemäß den Nummern 8, 9, 14 oder 15 wie Forderungen an Institute bzw. Zentralstaaten und Zentralbanken risikogewichtet werden und gemäß diesem Anhang der Bonitätsstufe 1 zuzuordnen sind, und Forderungen im Sinne dieses Absatzes, sofern sie 20 % des Nominalbetrags der ausstehenden gedeckten Schuldverschreibungen der Ausgabeinstitute nicht übersteigen und gemäß diesem Anhang mindestens der Bonitätsstufe 2 zuzuordnen sind;

 

c)

Forderungen an Institute, die gemäß diesem Anhang der Bonitätsstufe 1 zuzuordnen sind. Die Gesamtforderung dieser Art darf 15 % des Nominalbetrags der ausstehenden gedeckten Schuldverschreibungen des emittierenden Kreditinstituts nicht übersteigen. Forderungen, die durch die Übermittlung und Verwaltung von Zahlungen der Schuldner bzw. des Liquidationserlöses von durch Immobilien gesicherten Krediten an die Inhaber gedeckter Schuldverschreibungen entstehen, werden bei der vorgenannten 15 %-Grenze nicht berücksichtigt. Forderungen an Institute mit einer Fälligkeit von bis zu 100 Tagen fallen nicht unter das Erfordernis der Bonitätsstufe 1, doch müssen diese Institute gemäß diesem Anhang mindestens der Bonitätsstufe 2 zuzuordnen sein;

 

d)

durch Wohnimmobilien oder Anteile an finnischen Wohnungsbaugesellschaften im Sinne von Nummer 46 abgesicherte Kredite, bis zur Höhe des geringeren Werts zwischen dem Darlehensbetrag der Grundpfandrechte einschließlich aller vorrangigen Grundpfandrechte und 80 % des Werts der als Sicherheit gestellten Immobilien, oder Kredite, die durch erststellige Anteile abgesichert sind, die von französischen Fonds Communs de Créances oder durch gleichwertige unter das Recht eines Mitgliedstaats fallende Verbriefungsorganismen, die Forderungen im Zusammenhang mit Wohnimmobilien verbriefen, begeben wurden, sofern mindestens 90 % der Vermögenswerte dieser Fonds Communs de Créances oder gleichwertiger unter das Recht eines Mitgliedstaats fallender Verbriefungsorganismen aus Hypotheken einschließlich aller vorrangigen Grundpfandrechte bis zur Höhe des geringeren Werts zwischen den nach diesen Anteilen fälligen Darlehensbeträgen, den Darlehensbeträgen der Grundpfandrechte und 80 % des Wertes der als Sicherheit gestellten Immobilien bestehen und sofern die Anteile gemäß diesem Anhang der Bonitätsstufe 1 zuzuordnen sind und sofern diese Anteile 20 % des Nominalwerts der ausstehenden Emission nicht übersteigen. Forderungen, die durch die Übermittlung und Verwaltung von Zahlungen bzw. des Liquiditätserlöses der Schuldner von Krediten entstehen, die durch als Sicherheit gestellte Immobilien oder durch erststellige Anteile oder Schuldverschreibungen gesichert sind, werden nicht in die Berechnung der 90 %-Grenze einbezogen;

 

e)

durch Gewerbeimmobilien oder Anteile an finnischen Wohnungsbaugesellschaften im Sinne von Nummer 52 abgesicherte Kredite, bis zur Höhe des geringeren Werts zwischen dem Darlehensbetrag der Grundpfandrechte einschließlich aller vorrangigen Grundpfandrechte und 60 % des Werts der als Sicherheit gestellten Immobilien, oder Kredite, die durch erststellige Anteile abgesichert sind, die von französischen Fonds Communs de Créances oder durch gleichwertige unter das Recht eines Mitgliedstaats fallende Verbriefungsorganismen, die Forderungen im Zusammenhang mit Wohnimmobilien verbriefen, begeben wurden, sofern mindestens 90 % der Vermögenswerte dieser Fonds Communs de Créances oder gleichwertiger unter das Recht eines Mitgliedstaats fallender Verbriefungsorganismen aus Hypotheken einschließlich aller vorrangigen Grundpfandrechte bis zur Höhe des geringeren Werts zwischen den nach diesen Anteilen fälligen Darlehensbeträgen, den Darlehensbeträgen der Grundpfandrechte und 60 % des Wertes der als Sicherheit gestellten Immobilien bestehen und sofern die Anteile gemäß diesem Anhang der Bonitätsstufe 1 zuzuordnen sind und sofern diese Anteile 20 % des Nominalwerts der ausstehenden Emission nicht übersteigen. Die zuständigen Behörden können durch gewerbliche Immobilien besicherte Kredite als Sicherheit anerkennen, wenn der Beleihungsauslauf von 60 % bis zu einer Höhe von maximal 70 % überschritten wird, der Wert der für die gedeckten Schuldverschreibungen gestellten Sicherheiten den ausstehenden Nominal...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?