4.

Netting-Rahmenvereinbarungen, die Pensionsgeschäfte und/oder Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte und/oder andere Kapitalmarkttransaktionen betreffen, müssen für eine Anerkennung für die Zwecke der Artikel 90 bis 93

 

a)

selbst bei Insolvenz oder Konkurs der Gegenpartei in allen relevanten Rechtsordnungen rechtswirksam und rechtlich durchsetzbar sein;

 

b)

der nicht ausfallenden Partei das Recht geben, bei einem Ausfall, einschließlich Konkurs oder Insolvenz der Gegenpartei, alle unter die Vereinbarung fallenden Geschäfte zeitnah zu beenden oder zu verrechnen, und

 

c)

ein Netting der Gewinne und Verluste aus den unter der Rahmenvereinbarung verrechneten Transaktionen ermöglichen, so dass eine Partei der anderen einen einzigen Betrag schuldet.

 

5.

Zusätzlich dazu müssen die unter Nummer 6 genannten, für die umfassende Methode zur Anerkennung finanzieller Sicherheiten geltenden Mindestanforderungen erfüllt sein.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge