16.

Ist eine Forderung durch eine Garantie besichert, die ihrerseits durch eine Rückbürgschaft eines Zentralstaats oder einer Zentralbank, einer Gebietskörperschaft oder einer öffentlichen Einrichtung, deren Schuldtitel nach den Artikeln 78 bis 83 wie Forderungen an den Zentralstaat, dem sie zuzuordnen ist, behandelt werden, einer multilateralen Entwicklungsbank, die nach den Artikeln 78 bis 83 das Risikogewicht Null zugewiesen erhält, oder einer öffentlichen Stelle, deren Schuldtitel nach den Artikeln 78 bis 83 wie Forderungen an Kreditinstitute behandelt werden, abgesichert ist, so kann sie unter nachstehend genannten Voraussetzungen behandelt werden, als wäre sie durch eine Garantie einer der genannten Stelle besichert:

 

a)

die Rückbürgschaft deckt sämtliche Kreditrisiken der Forderung ab;

 

b)

sowohl die unmittelbare Garantie als auch die Rückbürgschaft erfüllen die unter den Nummern 14, 15 und 18 genannten Anforderungen, mit der Ausnahme, dass die Rückbürgschaft nicht direkt sein muss, und

 

c)

die zuständige Behörde ist von der Wirksamkeit der Absicherung überzeugt und in Anbetracht der bisherigen Erfahrungen deutet nichts darauf hin, dass die Rückbürgschaft weniger werthaltig ist als eine direkte Garantie der betreffenden Stelle.

 

17.

Die Behandlung nach Nummer 16 erfolgt auch im Hinblick auf eine Forderung, für die eine Rückbürgschaft einer anderen als der dort aufgeführten Stellen vorliegt, wenn die Rückbürgschaft der Forderung ihrerseits unmittelbar durch einee der dort genannten Stellen gegeben ist und die in Nummer 16 genannten Bedingungen erfüllt sind.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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