(1) Bis zum 3. Januar 2021

 

a)

gelten für C.6-Energiederivatkontrakte, die von nichtfinanziellen Gegenparteien im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder von nichtfinanziellen Gegenparteien, die nach dem 3. Januar 2018 erstmals als Wertpapierfirmen zugelassen werden, eingegangen werden, weder die Clearingpflicht gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Verordnung über europäische Marktinfrastrukturen, EMIR) noch die Risikominderungstechniken gemäß Artikel 11 Absatz 3 und

 

b)

gelten derlei C.6-Energiederivatkontrakte nicht als OTC-Derivatkontrakte für die Zwecke des Clearingschwellenwerts gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012.

Entsprechende C.6-Energiederivatkontrakte, für die die Übergangsregelung gemäß Unterabsatz 1 gilt, unterliegen allen anderen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012.

 

(2) Die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 1 wird von der jeweils zuständigen Behörde gewährt. Die zuständige Behörde teilt der ESMA mit, für welche C.6-Energiederivatkontrakte die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 1 gewährt worden ist, und die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website ein Verzeichnis dieser C.6-Energiederivatkontrakte.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge