Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

 

1.

" Verpackungen" aus beliebigen Stoffen hergestellte Produkte zur Aufnahme zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung und zur Darbietung von Waren, die vom Rohstoff bis zum Verarbeitungserzeugnis reichen können und vom Hersteller an den Benutzer oder Verbraucher weitergegeben werden. Auch alle zum selben Zweck verwendeten "Einwegartikel" sind als Verpackungen zu betrachten.

Unter den Begriff "Verpackungen" fallen ausschließlich

 

a)

Verkaufsverpackungen oder Erstverpackungen, d. h. Verpackungen, die dem Endabnehmer oder -verbraucher in der Verkaufsstelle als eine Verkaufseinheit angeboten werden;

 

b)

Umverpackungen oder Zweitverpackungen, d. h. Verpackungen, die eine bestimmte Anzahl von Verkaufseinheiten enthalten, welche in der Verkaufsstelle zusammen an den Endabnehmer oder -verbraucher abgegeben werden oder allein zur Bestückung der Verkaufsregale dienen; diese Verpackungen können von der Ware entfernt werden, ohne daß dies deren Eigenschaften beeinflusst;

 

c)

Transportverpackungen oder Drittverpackungen, d. h. Verpackungen, welche die Handhabung und den Transport von mehreren Verkaufseinheiten oder Umververpackungen in einer Weise erleichtern, daß deren direkte Berührung sowie Transportschäden vermieden werden. Container für den Straßen-, Schienen-, Schiffs- und Lufttransport fallen nicht unter den Begriff der Transportverpackung;

Die Begriffsbestimmung für "Verpackungen" wird ferner durch die nachstehenden Kriterien gestützt. Die in Anhang I aufgeführten Gegenstände sind Beispiele für die Anwendung dieser Kriterien.

i)

Gegenstände gelten als Verpackungen, wenn sie der oben genannten Begriffsbestimmung entsprechen, unbeschadet anderer Funktionen, die die Verpackung möglicherweise ebenfalls erfüllt, es sei denn, der Gegenstand ist integraler Teil eines Produkts, der zur Umschließung, Unterstützung oder Konservierung dieses Produkts während seiner gesamten Lebensdauer benötigt wird, und alle Komponenten sind für die gemeinsame Verwendung, den gemeinsamen Verbrauch oder die gemeinsame Entsorgung bestimmt.

ii)

Gegenstände, die dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle gefüllt zu werden, und "Einwegartikel", die in gefülltem Zustand verkauft oder dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle gefüllt zu werden, gelten als Verpackungen, sofern sie eine Verpackungsfunktion erfüllen.

iii)

Verpackungskomponenten und Zusatzelemente, die in eine Verpackung integriert sind, gelten als Teil der Verpackung, in die sie integriert sind. Zusatzelemente, die unmittelbar an einem Produkt hängen oder befestigt sind und eine Verpackungsfunktion erfüllen, gelten als Verpackungen, es sei denn, sie sind integraler Teil des Produkts und alle Komponenten sind für den gemeinsamen Verbrauch oder die gemeinsame Entsorgung bestimmt.

 

1a.

"Kunststoff" ein Polymer im Sinne von Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates[1], dem unter Umständen Zusatzstoffe oder andere Stoffe zugesetzt wurden und das als Hauptstrukturbestandteil von Tragetaschen dienen kann;

 

1b.

"Kunststofftragetaschen" Tragetaschen mit oder ohne Tragegriff aus Kunststoff, die den Verbrauchern in der Verkaufsstelle der Waren oder Produkte angeboten werden;

 

1c.

"leichte Kunststofftragetaschen" Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke unter 50 Mikron;

 

1d.

"sehr leichte Kunststofftragetaschen" Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke unter 15 Mikron, die aus Hygienegründen erforderlich sind oder als Erstverpackung für lose Lebensmittel vorgesehen sind, sofern dies zur Vermeidung von Lebensmittelverschwendung beiträgt;

 

1e.

"oxo-abbaubare Kunststofftragetaschen" Kunststofftragetaschen aus Kunststoffmaterial, denen Zusatzstoffe zur Katalysierung des Zerfalls des Kunststoffmaterials in Mikropartikel hinzugefügt wurden;

 

2.

"Verpackungsabfälle" Verpackungen oder Verpackungsmaterialien, die unter die Definition des Begriffs "Abfall" gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2008/98/EG fallen, mit Ausnahme von Produktionsrückständen;

 

2a.

"wiederverwendbare Verpackungen" Verpackungen, die so konzipiert und ausgelegt sind und in Verkehr gebracht werden, dass ihre Beschaffenheit während ihrer Lebensdauer mehrere Kreislaufdurchgänge ermöglicht, indem sie ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung entsprechend wiederbefüllt oder wiederverwendet werden;

 

2b.

"Verbundverpackungen" Verpackungen, die aus zwei oder mehr Schichten aus unterschiedlichen Materialien bestehen, die nicht per Hand getrennt werden können und eine feste Einheit bilden, die aus einem Innenbehältnis und einer Außenumhüllung besteht und in dieser Beschaffenheit gefüllt, gelagert, befördert und geleert wird;

 

2c.

Darüber hinaus gelten die Definitionen der Begriffe "Abfall", "Abfallbewirtschaftung", "Sammlung", "getrennte Sammlung", "Vermeidung", "Wiederverwendung", "Behandlung", "Verwertung", "Recycling", "Beseitigung" und "Regime der erweiterten Herstellerverantwortung" gemäß Artikel 3 der Richtli...

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