(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zusätzlich zu den Maßnahmen, die gemäß Artikel 9 getroffen werden, weitere präventive Maßnahmen zur Vermeidung der Entstehung von Verpackungsabfall und zur Minimierung der ökologischen Auswirkungen von Verpackungen ergriffen werden.
Bei solchen weiteren präventiven Maßnahmen kann es sich um nationale Programme, Anreize im Rahmen von Regimen der erweiterten Herstellerverantwortung zur Minimierung der Umweltauswirkungen von Verpackungen oder ähnliche Maßnahmen handeln, die — falls angezeigt — nach Konsultation der Marktteilnehmer und von Verbraucher- und Umweltorganisationen getroffen werden und die darauf abzielen, die zahlreichen in den Mitgliedstaaten zur Abfallvermeidung ergriffenen Initiativen nutzbringend zusammenzufassen.
Die Mitgliedstaaten nutzen wirtschaftliche Instrumente und andere Maßnahmen, um Anreize für die Anwendung der Abfallhierarchie zu schaffen, etwa die in Anhang IVa der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten Maßnahmen oder sonstige entsprechende Instrumente und Maßnahmen.
(1a) Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um eine dauerhafte Verringerung des Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen in ihrem Hoheitsgebiet zu erreichen.
Diese Maßnahmen können die Festlegung nationaler Verringerungsziele, die Beibehaltung oder Einführung wirtschaftlicher Instrumente und Marktbeschränkungen unter Abweichung von Artikel 18 umfassen, sofern diese Beschränkungen verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sind.
Diese Maßnahmen können abhängig von den Umweltauswirkungen von leichten Kunststofftragetaschen nach ihrer Verwertung oder Entsorgung, ihren Kompostierungseigenschaften, ihrer Haltbarkeit oder ihrem spezifischen Verwendungszweck variieren.
Die Mitgliedstaaten ergreifen eine oder beide der folgenden Maßnahmen:
Im Rahmen der Bereitstellung der Daten über Verpackungen und Verpackungsabfälle an die Kommission gemäß Artikel 12 berichten die Mitgliedstaaten ab dem 27. Mai 2018 über den jährlichen Verbrauch an leichten Kunststofftragetaschen.
Die Kommission erlässt bis 27. Mai 2016 einen Durchführungsrechtsakt, mit dem die Methode zur Berechnung des jährlichen Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen pro Person festgelegt wird und die gemäß Artikel 12 Absatz 3 angenommenen Berichtsformate angepasst werden. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen.
(1b) Unbeschadet des Artikels 15 können die Mitgliedstaaten in Bezug auf sämtliche Arten von Kunststofftragetaschen ungeachtet ihrer Wanddicke Maßnahmen wie den Einsatz von wirtschaftlichen Instrumenten oder nationale Verringerungsziele ergreifen.
(1c) Die Kommission und die Mitgliedstaaten fördern zumindest im ersten Jahr nach dem 27. November 2016 aktiv öffentliche Informations- und Sensibilisierungskampagnen zu den negativen Umweltauswirkungen des übermäßigen Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen.
(2) Die Kommission trägt zur Förderung der Abfallvermeidung bei, indem sie die Ausarbeitung sachdienlicher europäischer Normen gemäß Artikel 10 unterstützt. Die Normen haben das Ziel, die Umweltauswirkungen von Verpackungen gemäß den Artikeln 9 und 10 auf ein Minimum zu reduzieren.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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