(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Versorger gemäß dem nationalen Regelungsrahmen Elektrizitätsversorgungsverträge mit fester Laufzeit und Festpreis und Verträge mit dynamischen Stromtarifen anbieten können. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Endkunden, bei denen ein intelligenter Zähler installiert ist, den Abschluss eines Vertrags mit dynamischen Stromtarifen verlangen können und dass alle Endkunden den Abschluss eines Elektrizitätsversorgungsvertrags mit fester Laufzeit und Festpreis für eine Laufzeit von mindestens einem Jahr mit mindestens einem Versorger sowie mit jedem Versorger, der mehr als 200 000 Endkunden hat, verlangen können.
Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten einen Versorger, der mehr als 200 000 Endkunden hat, von der Verpflichtung, Elektrizitätsversorgungsverträge mit fester Laufzeit und Festpreis anzubieten, ausnehmen, sofern
a) |
der Versorger nur Verträge mit dynamischen Stromtarifen anbietet, |
b) |
die Ausnahme sich nicht negativ auf den Wettbewerb auswirkt und |
c) |
für den Endkunden eine ausreichende Auswahl an Elektrizitätsversorgungsverträgen mit fester Laufzeit und Festpreis besteht. |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Versorger die Vertragsbedingungen von Elektrizitätsversorgungsverträgen mit fester Laufzeit und Festpreis nicht einseitig ändern und solche Verträge nicht vor dem Ende ihrer Laufzeit kündigen.
(1a) Vor dem Abschluss oder der Verlängerung eines Vertrags gemäß Absatz 1 dieses Artikels ist den Endkunden eine knappe, leicht verständliche und klar gekennzeichnete Zusammenfassung der wichtigsten Vertragsbedingungen zur Verfügung zu stellen. In dieser Zusammenfassung müssen die in Artikel 10 Absätze 3 und 4 genannten Rechte wiedergegeben sein, und sie muss mindestens die folgenden Informationen enthalten:
a) |
den Gesamtpreis und die Aufschlüsselung dieses Preises, |
b) |
eine Erläuterung, ob es sich um einen festen, variablen oder dynamischen Preis handelt, |
c) |
die E-Mail-Adresse des Versorgers und die Kontaktinformationen einer Kunden-Hotline und |
d) |
soweit relevant, Angaben zu einmaligen Kosten, Sonderangeboten, Zusatzleistungen und Preisnachlässen. |
Die Kommission stellt dazu Leitlinien bereit.
(1b) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Endkunden, die Elektrizitätsversorgungsverträge mit fester Laufzeit und Festpreis abgeschlossen haben, nicht von der Beteiligung an Laststeuerung und gemeinsamer Energienutzung ausgeschlossen werden, wenn sie sich zu einer solchen Beteiligung entscheiden, und ebenfalls nicht davon ausgeschlossen werden, aktiv zur Deckung des Flexibilitätsbedarfs des nationalen Elektrizitätsnetzes beizutragen.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Endkunden von den Versorgern vollständig über die Chancen, Kosten und Risiken der jeweiligen Arten von Elektrizitätsversorgungsverträgen informiert werden, und dass die Versorger verpflichtet sind, den Endkunden entsprechende Informationen, auch über den erforderlichen Einbau eines geeigneten Stromzählers, zu liefern. Die Regulierungsbehörden
a) |
überwachen die Marktentwicklungen, bewerten die möglichen Risiken neuer Produkte und Dienstleistungen und befassen sich mit missbräuchlichen Praktiken, |
b) |
ergreifen geeignete Maßnahmen, wenn unzulässige Kündigungsgebühren gemäß Artikel 12 Absatz 3 festgestellt werden. |
(3) Vor jedem Wechsel zu einem Vertrag mit dynamischem Elektrizitätstarif müssen Versorger die Zustimmung des Endkunden einholen.
(4) Die Mitgliedstaaten oder ihre Regulierungsbehörden überwachen über einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren, sobald Verträge mit dynamischen Stromtarifen verfügbar sind, die wichtigsten damit verbundenen Entwicklungen, darunter das Marktangebot und die Auswirkungen auf die Kosten der Verbraucher und im Besonderen auf die Preisvolatilität, und erstatten darüber jährlich Bericht.