Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
1. |
"Kunde" einen Großhändler bzw. Endkunden, der Elektrizität kauft; |
2. |
"Großhändler" eine natürliche oder juristische Person, die Elektrizität zum Zwecke des Weiterverkaufs innerhalb oder außerhalb des Netzes, in dem die Person ansässig ist, kauft; |
3. |
"Endkunde" einen Kunden, der Elektrizität für den Eigenverbrauch kauft; |
4. |
"Haushaltskunde" einen Kunden, der Elektrizität für den Eigenverbrauch im Haushalt kauft, ausgenommen gewerbliche und berufliche Tätigkeiten; |
6. |
"Kleinstunternehmen" ein Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. -bilanzsumme 2 Mio. EUR nicht überschreitet; |
7. |
"Kleinunternehmen" ein Unternehmen, das weniger als 50 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. -bilanzsumme 10 Mio. EUR nicht überschreitet; |
8. |
"aktiver Kunde" einen Endkunden oder eine Gruppe gemeinsam handelnder Endkunden, der bzw. die an Ort und Stelle innerhalb definierter Grenzen oder — sofern ein Mitgliedstaat es gestattet — an einem anderen Ort erzeugte Elektrizität verbraucht oder speichert oder eigenerzeugte Elektrizität verkauft oder an Flexibilitäts- oder Energieeffizienzprogrammen teilnimmt, sofern es sich dabei nicht um seine bzw. ihre gewerbliche oder berufliche Haupttätigkeit handelt; |
10. |
"Marktteilnehmer" einen Marktteilnehmer im Sinne von Artikel 2 Nummer 25 der Verordnung (EU) 2019/943. |
11. |
"Bürgerenergiegemeinschaft" eine Rechtsperson,
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12. |
"Versorgung" den Verkauf, einschließlich des Weiterverkaufs, von Elektrizität an Kunden; |
13. |
"Elektrizitätsversorgungsvertrag" einen Vertrag über die Versorgung mit Elektrizität, mit Ausnahme von Elektrizitätsderivaten; |
14. |
"Elektrizitätsderivat" ein in Abschnitt C Nummern 5, 6 oder 7 des Anhangs I der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[1] genanntes Finanzinstrument, sofern dieses Instrument Elektrizität betrifft; |
15. |
"Vertrag mit dynamischen Stromtarifen" einen Stromliefervertrag zwischen einem Versorger und einem Endkunden, der die Preisschwankungen auf den Spotmärkten, einschließlich der Day-Ahead- und Intraday-Märkte, in Intervallen widerspiegelt, die mindestens den Abrechnungsintervallen des jeweiligen Marktes entsprechen; |
15a. |
"Elektrizitätsversorgungsvertrag mit fester Laufzeit und Festpreis" einen Elektrizitätsversorgungsvertrag zwischen einem Versorger und einem Endkunden, bei dem dieselben Vertragsbedingungen, einschließlich des Preises, über die Vertragslaufzeit garantiert werden, wobei er jedoch innerhalb eines Festpreises ein flexibles Element enthalten kann, wie z. B. unterschiedliche Preise für Spitzenlastzeiten und Nebenzeiten, und bei dem Änderungen in der... |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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