(1) Der Verteilernetzbetreiber ist dafür verantwortlich, auf lange Sicht die Fähigkeit des Netzes sicherzustellen, eine angemessene Nachfrage nach Verteilung von Elektrizität zu befriedigen und in seinem Gebiet unter wirtschaftlichen Bedingungen ein sicheres, zuverlässiges und effizientes Elektrizitätsverteilernetz unter gebührender Beachtung des Umweltschutzes und der Energieeffizienz zu betreiben, zu warten und auszubauen.
(2) Der Verteilernetzbetreiber darf auf keinen Fall, und vor allem nicht zum Vorteil der mit ihm verbundenen Unternehmen, Netznutzer oder Kategorien von Netznutzern, einschließlich Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und Bürgerenergiegemeinschaften, diskriminieren.
(2) Der Verteilernetzbetreiber darf auf keinen Fall Netzbenutzer oder Kategorien von Netzbenutzern — insbesondere zum Vorteil der mit ihm verbundenen Unternehmen —diskriminieren.
(3) Verteilernetzbetreiber stellen den Netznutzern die Informationen bereit, die sie für den effizienten Netzzugang und die Nutzung des Netzes benötigen. Insbesondere veröffentlichen Verteilernetzbetreiber in transparenter Weise eindeutige Informationen über die für neue Anschlüsse in ihren Betriebsgebieten verfügbare Kapazität, wobei diese Informationen eine hohe räumliche Granularität aufweisen, unter Wahrung der öffentlichen Sicherheit und der Vertraulichkeit der Daten übermittelt werden und Angaben zu der Kapazität, für die Anschlussanträge gestellt wurden, und zur Möglichkeit flexibler Anschlüsse in Engpassgebieten enthalten. Die Veröffentlichung enthält Informationen über die Kriterien, die der Berechnung der für neue Anschlüsse verfügbaren Kapazität zugrunde gelegt werden. Verteilernetzbetreiber aktualisieren diese Informationen regelmäßig, mindestens vierteljährlich.
Die Verteilernetzbetreiber stellen den Netznutzern auf transparente Weise klare Informationen über den Status und die Bearbeitung ihrer Anschlussanträge bereit. Sie übermitteln diese Informationen innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung. Wird der beantragte Anschluss weder gewährt noch endgültig verweigert, übermitteln Verteilernetzbetreiber regelmäßig, mindestens jedoch vierteljährlich, aktualisierte Informationen zu dem Anschlussantrag.
(3) Der Verteilernetzbetreiber stellt den Netzbenutzern die Informationen bereit, die sie für den effizienten Netzzugang und die effiziente Nutzung des Netzes benötigen.
(3a) Verteilernetzbetreiber geben den Netznutzern die Möglichkeit, den Antrag auf Netzanschluss ausschließlich in digitaler Form zu stellen und die dafür relevanten Unterlagen ausschließlich in digitaler Form zu übermitteln.
(3b) Die Mitgliedstaaten können beschließen, Absatz 3 nicht auf integrierte Elektrizitätsunternehmen anzuwenden, die weniger als 100 000 angeschlossene Kunden oder kleine isolierte Netze versorgen. Die Mitgliedstaaten können einen Schwellenwert von weniger als 100 000 angeschlossenen Kunden festlegen.
Die Mitgliedstaaten ermutigen integrierte Elektrizitätsunternehmen, die weniger als 100 000 angeschlossene Kunden versorgen, den Netznutzern einmal jährlich die Informationen nach Absatz 3 zu übermitteln, und setzen sich zu diesem Zweck für eine bessere Zusammenarbeit zwischen Verteilernetzbetreibern ein.
(4) Ein Mitgliedstaat kann dem Verteilernetzbetreiber zur Auflage machen, gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2019/943 bei der Inanspruchnahme von Erzeugungsanlagen solchen den Vorrang zu geben, in denen erneuerbare Quellen eingesetzt werden oder die nach dem Prinzip der hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplung betrieben werden.
(5) Soweit er diese Funktion hat, handelt jeder Verteilernetzbetreiber als neutraler Marktvermittler bei der Beschaffung der Energie, die er zur Deckung von Energieverlusten in seinem Netz verwendet, gemäß transparenten, diskriminierungsfreien und marktgestützten Verfahren.
(6) Ist ein Verteilernetzbetreiber für die Beschaffung von Produkten und Leistungen zuständig, die für den leistungsfähigen, zuverlässigen und sicheren Betrieb des Verteilernetzes erforderlich sind, so müssen die vom Verteilernetzbetreiber zu diesem Zweck erlassenen Vorschriften objektiv, transparent und diskriminierungsfrei sein und in Abstimmung mit Übertragungsnetzbetreibern und anderen relevanten Marktteilnehmern ausgearbeitet werden. Die Bedingungen für die Bereitstellung dieser Produkte und Leistungen für die Verteilernetzbetreiber, einschließlich etwaiger Regelungen und Tarife, werden gemäß Artikel 59 Absatz 7 diskriminierungsfrei und kostenorientiert festgelegt, und sie werden veröffentlicht.
(7) Bei der Erfüllung der in Absatz 6 angeführten Aufgaben beschafft der Verteilernetzbetreiber die für sein Netz benötigten nicht frequenzgebundenen Systemdienstleistungen gemäß transparenten, diskriminierungsfreien und marktgestützten Verfahren, es sei denn, die Regulierungsbehörde ist zu der Einschätzung gelangt, dass die marktgestützte Beschaffung nicht frequenzgebundener Systemdienstleistungen wirtschaftlich nicht effizient ist, und hat eine Ausnahme gewährt. Die V...