(1) Jeder Übertragungsnetzbetreiber ist für Folgendes zuständig:
b) |
sicherzustellen, dass die zur Erfüllung seiner Verpflichtungen erforderlichen Mittel vorhanden sind; |
c) |
durch entsprechende Übertragungskapazität und Zuverlässigkeit des Netzes zur Versorgungssicherheit beizutragen; |
f) |
die Gleichbehandlung von Netzbenutzern oder Kategorien von Netzbenutzern — insbesondere zum Vorteil der mit ihm verbundenen Unternehmen — zu gewährleisten; |
g) |
den Netzbenutzern die Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie für einen effizienten Netzzugang benötigen; |
i) |
Systemdienstleistungen zu beschaffen, um die Betriebssicherheit zu wahren; |
j) |
eine Rahmenregelung für die Zusammenarbeit und die Koordinierung der regionalen Koordinierungszentren zu erlassen; |
k) |
sich an der Erstellung der europäischen und nationalen Abschätzungen Leistungsbilanz der Angemessenheit der Ressourcen gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) 2019/943 zu beteiligen; |
l) |
die Digitalisierung der Übertragungsnetze; |
(2) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass eine oder mehrere der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels aufgeführten Zuständigkeiten einem Übertragungsnetzbetreiber zugewiesen werden, der nicht Eigentümer des Übertragungsnetzes ist, auf das die jeweiligen Zuständigkeiten anwendbar wären. Der Übertragungsnetzbetreiber, dem die Aufgaben zugewiesen werden, ist als eigentumsrechtlich entflochtener, unabhängiger Netzbetreiber oder unabhängiger Übertragungsnetzbetreiber zu zertifizieren und hat die Anforderungen gemäß Artikel 43 zu erfüllen, muss jedoch nicht Eigentümer des Übertragungsnetzes sein, für das er zuständig ist.
Der Übertragungsnetzbetreiber, der Eigentümer des Übertragungsnetzes ist, hat die Anforderungen gemäß Kapitel VI zu erfüllen und ist gemäß Artikel 43 zu zertifizieren. Das berührt nicht die Möglichkeit von Übertragungsnetzbetreibern, die als eigentumsrechtlich entflochtener, unabhängiger Netzbetreiber oder unabhängiger Übertragungsnetzbetreiber zertifiziert sind, von sich aus und unter ihrer Aufsicht bestimmte Aufgaben anderen Übertragungsnetzbetreibern zu übertragen, die als eigentumsrechtlich entflochtener, unabhängiger Netzbetreiber oder unabhängiger Übertragungsnetzbetreiber zertifiziert sind, sofern diese Aufgabenübertragung die Rechte auf die wirksame und unabhängige Entscheidungsfindung des delegierenden Übertragungsnetzbetreibers nicht beeinträchtigt.
(3) Bei der Wahrnehmung der in Absatz 1 angeführten Aufgaben berücksichtigt der Übertragungsnetzbetreiber die von den regionalen Koordinierungszentren herausgegebenen Empfehlungen.
(4) Bei der Wahrnehmung der Aufgabe gemäß Absatz 1 Buchstabe i beschaffen die Übertragungsnetzbetreiber Regelreserve auf folgender Grundlage:
a) |
Es gelten transparente, diskriminierungsfreie und marktgestützte Verfahren; |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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