(1) Für die Schaffung neuer Erzeugungskapazitäten beschließen die Mitgliedstaaten ein Genehmigungsverfahren, das nach objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Kriterien anzuwenden ist.

 

(2) Die Mitgliedstaaten legen die Kriterien für die Erteilung von Genehmigungen zur Schaffung von Erzeugungskapazitäten in ihrem Hoheitsgebiet fest. Bei der Festlegung geeigneter Kriterien tragen die Mitgliedstaaten folgenden Aspekten Rechnung:

 

a)

Sicherheit und Sicherung der elektrischen Systeme, Anlagen und zugehörigen Ausrüstungen,

 

b)

Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und der öffentlichen Sicherheit,

 

c)

Umweltschutz,

 

d)

Flächennutzung und Standortwahl,

 

e)

Gebrauch von öffentlichem Grund und Boden,

 

f)

Energieeffizienz,

 

g)

Art der Primärenergieträger,

 

h)

spezifische Merkmale des Antragstellers, etwa die technische, wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit,

 

i)

Einhaltung der nach Artikel 9 getroffenen Maßnahmen,

 

j)

Beitrag der Erzeugungskapazitäten zum Erreichen des in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates[2] genannten Unionsziels, bis 2030 mindestens 32 % des Bruttoendenergieverbrauchs der Union durch Energie aus erneuerbaren Quellen zu decken,

 

k)

Beitrag von Erzeugungskapazitäten zur Verringerung der Emissionen, und

 

l)

Alternativen zur Schaffung neuer Erzeugungskapazitäten, beispielsweise Laststeuerung und Energiespeicherung.

 

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für die kleine dezentrale und/oder die verteilte Erzeugung besondere, vereinfachte und gestraffte Genehmigungsverfahren vorhanden sind, die der begrenzten Größe und den möglichen Auswirkungen dieser Erzeugung Rechnung tragen.

Die Mitgliedstaaten können für dieses konkrete Genehmigungsverfahren Leitlinien festlegen. Die Regulierungsbehörden oder sonstige zuständige nationale Behörden einschließlich der für die Planung zuständigen Stellen überprüfen diese Leitlinien und können Änderungen empfehlen.

Sofern die Mitgliedstaaten gesonderte Genehmigungsverfahren für die Flächennutzung eingeführt haben, die für neue Großprojekte im Bereich Infrastruktur bei Erzeugungskapazitäten gelten, wenden die Mitgliedstaaten diese Verfahren erforderlichenfalls auch auf die Schaffung neuer Erzeugungskapazitäten an, wobei die Verfahren diskriminierungsfrei und in einem angemessenen zeitlichen Rahmen Anwendung finden müssen.

 

(4) Die Genehmigungsverfahren und die Kriterien werden öffentlich bekannt gemacht. Die Gründe für die Verweigerung einer Genehmigung sind dem Antragsteller mitzuteilen. Diese Gründe müssen objektiv, diskriminierungsfrei, stichhaltig und hinreichend belegt sein. Dem Antragsteller müssen Rechtsmittel zur Verfügung gestellt werden.

[1] Artikel 8 Absatz 1, Absatz 2 Buchstaben a bis i und k, Absätze 3 und 4 gelten ab dem 1. Januar 2021.
[2] Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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