rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Erledigung der Hauptsache in Schätzungsfällen. Zuständigkeit des Berichterstatters für Anhörungsrüge gegen die Kostenentscheidung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Kommt dem Berichterstatter nach Erledigung der Hauptsache die alleinige Befugnis für die Entscheidung über die Kostenlast zu, ist er auch für die Bearbeitung der gegen den Kostenbeschluss erhobenen Anhörungsrüge zuständig.

2. In Schätzungsfällen ist die Anwendung des § 137 FGO (anderweitige Aufteiung der Kosten) die Regel.

3. Auch nach einer Zurückverweisung ist die Entscheidung über die Kostenlast bei Hauptsacheerledigung nach Maßgabe von § 138 FGO zu treffen.

 

Normenkette

FGO § 79a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4, § 133a Abs. 4-5, §§ 137-138

 

Tenor

Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Die Rügeführerin wendet sich mit ihrer Anhörungsrüge gegen den Kostenlastbeschluss des Gerichts im Verfahren 6 K 31/14. Das Klageverfahren befand sich im zweiten Rechtszug und hatte sich durch Stattgabebescheide des Rügegegners erledigt. Die Einsprüche gegen die streitgegenständlich gewesenen Schätzungsbescheide hatte der Rügegegner verworfen, da sie von einem der Gesellschafter der Rügeführerin „als Aufsichtsrat und Gesellschaftervertreter” eingelegt worden waren. Das Gericht hatte die Kosten des Verfahrens unter Hinweis auf die unzulässigen Einsprüche gemäß § 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) der Rügeführerin auferlegt. Ergänzend hatte es auf §§ 138 Abs. 2 Satz 2, 137 FGO und die erst im Klageverfahren eingereichten Steuererklärungen und Gewinnermittlungen hingewiesen.

Die Rügeführerin ist der Auffassung, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt, weil sie keine Gelegenheit erhalten habe, zum „überraschenden und nicht gerechtfertigten” Kostenlastantrag des Rügegegners Stellung zu nehmen. Dieser hatte auf die verspätet eingereichten Steuererklärungen hingewiesen. Die Kostenentscheidung stehe – so die Rügeführerin weiter – im Widerspruch zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs in der Sache I R 15/96, denn die Schätzung des Rügegegners sei „eindeutig eine unzulässige Strafschätzung”. Außerdem habe der BFH das Urteil des Gerichts im ersten Rechtszug aufgehoben. Dies habe zwingend dazu führen müssen, dass im zweiten Rechtszug dem Rügegegner die Kosten aufzuerlegen gewesen seien. Über die Anhörungsrüge habe der Senat an Stelle der Berichterstatterin zu entscheiden.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze, die Gerichtsakten zu 6 K 679/12 und 6 K 31/14 sowie die zum Streitfall übergebenen Steuerakten verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Für die Entscheidung über die Anhörungsrüge ist die Berichterstatterin zuständig. Dies folgt daraus, dass ihr im Verfahren 6 K 31/14 nach der dortigen Hauptsacheerledigung gemäß § 79a Abs. 1 Nr. 3 und Absatz 4 FGO die alleinige Befugnis zur Entscheidung über die Verteilung der Kostenlast zukommt. Nach § 133a Abs. 5 FGO ist der Anhörungsrüge im Falle ihrer Begründetheit durch Fortführung des Verfahrens abzuhelfen. Zu einer Fortführung des Verfahrens über die Kostenlastentscheidung ist – wie dargelegt – allein die Berichterstatterin berufen. Wenn aber die Berichterstatterin für eine positive Entscheidung über die Anhörungsrüge allein zuständig ist, kann für eine negative Entscheidung – das heißt eine Verwerfung oder Zurückweisung gemäß § 133a Abs. 4 FGO – nichts anderes gelten.

Die Rüge hat keinen Erfolg.

Gemäß § 133a Abs. 1 Nr. 2 FGO ist das Verfahren fortzuführen, wenn das Gericht den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht gegeben, denn die Einwendungen, die die Rügeführerin nachträglich geltend macht, sind nicht entscheidungserheblich. Sie beziehen sich auf die Anwendung des § 137 FGO wegen verspäteter Übergabe der Steuererklärungen. Die Entscheidung zur Verteilung der Kostenlast war indessen maßgeblich darauf gestützt, dass das Klageverfahren keine Erfolgsaussichten hatte, weil der Rügegegner den Einspruch der Rügeführerin zutreffend als unzulässig verworfen hatte. Bei dem Hinweis auf die erst im Klageverfahren eingereichten Steuerklärungen handelte es sich insofern nur um ein ergänzendes Begründungselement. Des Weiteren führt die mit der Rüge angeführte Entscheidung des BFH in der Sache I R 15/96 zu keiner anderen Würdigung, denn im Streitfall liegen keine willkürlichen Schätzungen vor.

Darin, dass das Gericht den Hinweis des Rügegegners auf die verspätete Einreichung der Steuererklärungen der Rügeführerin nicht vorab zur Stellungnahme zugeleitet hatte, liegt außerdem keine Gehörsverletzung. Der Hinweis des Rügegegners war nicht überraschend, denn in Schätzungsfällen ist die Anwendung des § 137 FGO die Regel. Darauf weist auch der BFH in der von der Rügeführerin angeführten Entscheidung zum Aktenzeichen I R 15/96 hin. Insofern lag es für die steuerlich vertretene Rügeführerin auch ohne Hinweis nahe, sich wegen der verspäteten Erklärungsübergabe zur Anwendung des § 13...

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