Allgemeines
(1) 1Zahlungen unter den Bezeichnungen "Zuschuß, Zuwendungen, Beihilfe, Prämie, Ausgleichsbetrag u. ä." (Zuschüsse) können entweder
1. |
Entgelt für eine Leistung an den Zuschußgeber (Zahlenden), |
2. |
zusätzliches Entgelt eines Dritten oder |
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echter, nicht steuerbarer Zuschuß |
sein.2 Zahlender kann der Leistungsempfänger oder ein Dritter (§ 10 Abs. 1 Satz 3 UStG) sein.
Zuschüsse als Entgelt für Leistungen an den Zahlenden
(2) 1Zuschüsse sind Entgelt für eine Leistung an den Zahlenden, wenn ein Leistungsaustauschverhältnis zwischen dem leistenden Unternehmer (Zahlungsempfänger) und dem Zahlenden besteht. 2Der Zahlungsempfänger muß seine Leistung - insbesondere bei gegenseitigen Verträgen - erkennbar um der Gegenleistung willen erbringen (vgl. BFH-Urteil vom 7.5.1981, BStBl II S. 495). 3Ob die Leistung des Zahlungsempfängers derart mit der Zahlung verknüpft ist, daß sie sich auf den Erhalt einer Gegenleistung (Zahlung) richtet, ergibt sich aus den Vereinbarungen des Zahlungsempfängers mit dem Zahlenden, z. B. den zugrundeliegenden Verträgen oder den Vergaberichtlinien. 4Die Zwecke, die der Zahlende mit den Zahlungen verfolgt, können allenfalls Aufschlüsse dafür geben, ob die erforderliche innere Verknüpfung zwischen Leistung und Zahlung vorliegt. 5Die Annahme eines Leistungsaustausches setzt weder auf der Seite des Zahlenden noch auf der Seite des Zahlungsempfängers rechtlich durchsetzbare Ansprüche voraus (vgl. BFH-Urteil vom 23. 2. 1989, BStBl II S. 638). 6Besteht danach eine innere Verknüpfung zwischen der Leistung des Zahlungsempfängers und der Zahlung, ist die Zahlung Entgelt für die Leistung des Zahlungsempfängers.
Beispiele:
- Zuschüsse einer Gemeinde an einen eingetragenen Verein, z. B. eine Werbegemeinschaft, zur vertragsgemäßen Durchführung einer Werbeveranstaltung in der Vorweihnachtszeit;
- Anfertigung von Auftragsgutachten gegen Entgelt, wenn der öffentliche Auftraggeber das Honorar für das Gutachten und nicht dafür leistet, die Tätigkeit des Zahlungsempfängers zu ermöglichen oder allgemein zu fördern; zum Leistungsaustausch bei der Durchführung von Forschungsvorhaben, zu der die öffentliche Hand Zuwendungen bewilligt hat, vgl. BFH-Urteil vom 23. 2. 1989, BStBl II S. 638.
(3) 1Zusätzliches Entgelt im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG sind solche Zahlungen, die von einem anderen als dem Leistungsempfänger für die Lieferung oder sonstige Leistung des leistenden Unternehmers (Zahlungsempfängers) gewährt werden; insoweit handelt es sich lediglich um die Abkürzung des Zahlungsweges. 2Zusätzliches Entgelt liegt vor, wenn der Leistungsempfänger auf die Zahlung einen Rechtsanspruch hat, der Zuschuß an ihn in Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung gewährt oder zumindest im Interesse des Leistungsempfängers geleistet wird (vgl. BFH-Urteile vom 9. 10. 1975, BStBl 1976 II S. 105, vom 26. 6. 1986, BStBl II S. 723, und vom 25. 11. 1986, BStBl 1987 II S. 228).
Erstattung von Fahrgeldausfällen nach dem Schwerbehindertengesetz für die unentgeltliche Beförderung von Schwerbehinderten (vgl. BFH-Urteil vom 26. 6. 1986, BStBl II S. 723).
1Wegen der Rechnungserteilung bei der Vereinnahmung von zusätzlichen Entgelten von dritter Seite vgl. Abschnitt I88 Abs. 1.
(4) 1Nicht steuerbare Zuschüsse (echte Zuschüsse) liegen vor, wenn die Zahlungen nicht aufgrund eines Leistungsaustauschverhältnisses erbracht werden. 2Das ist der Fall, wenn die Zahlungen nicht an bestimmte Umsätze anknüpfen, sondern unabhängig von einer bestimmten Leistung gewährt werden, weil z. B. der leistende Unternehmer (Zahlungsempfänger) einen Anspruch auf die Zahlung hat oder weil in Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung bzw. im überwiegenden öffentlich-rechtlichen Interesse an ihn gezahlt wird (vgl. BFH-Urteile vom 24. 8.1967, BStBl III S. 717, und vom 25. 11. 1986, BStBl 1987 II S. 228). 3Die Abgrenzung zwischen echtem Zuschuß und zusätzlichem Entgelt eines Dritten wird nach der Person des Bedachten und dem Förderungsziel vorgenommen (vgl. BFH-Urteil vom 8. 3. 1990, BStBl II S. 708). 4Echte Zuschüsse liegen auch vor, wenn der Zahlungsempfänger die Zahlungen lediglich erhält, um ganz allgemein in die Lage versetzt zu werden, überhaupt tätig zu werden oder seine nach dem Gesellschaftszweck obliegenden Aufgaben erfüllen zu können (vgl. BFH-Urteil vom 20. 4. 1988, BStBl II S. 792). 5Vorteile in Form von Subventionen, Beihilfen, Förderprämien, Geldpreisen und dergleichen, die ein Unternehmer als Anerkennung oder zur Förderung seiner im allgemeinen Interesse liegenden Tätigkeiten ohne Bindung an bestimmte Umsätze erhält, sind kein Entgelt (vgl. BFH-Urteil vom 6. 8. 1970, BStBl II S. 730).
Zuschüsse der Bundesanstalt für Arbeit, die nach dem Arbeitsförderungsgesetz zu den Löhnen und Ausbildungsvergütungen oder zu bestimmten Baumaßnahmen, zu den Kosten für Arbeitserprobung und Probebeschäftigung sowie zur Winterbauförderung gewährt werden.
Einzelfälle
(5) 1Wegen der Zuwendungen aus öffentlichen Mitt...