(1) 1Durch § 63 Abs. 3 und 5 UStDV werden die Aufzeichnungspflichten nach § 22 Abs. 2 UStG allgemein erleichtert. 2Den Unternehmern ist es hiernach gestattet, für ihre Umsätze und die an sie ausgeführten Umsätze die jeweiligen Bruttobeträge - einschließlich der Steuer - getrennt nach Steuersätzen aufzuzeichnen und am Schluß eines Voranmeldungszeitraums insgesamt in Bemessungsgrundlage und Steuer aufzuteilen. 3Beträge für die an den Unternehmer ausgeführten Umsätze dürfen in das Verfahren der Bruttoaufzeichnung nur einbezogen werden, wenn in der jeweiligen Rechnung die Steuer in zutreffender Höhe gesondert ausgewiesen ist. 4Die Bruttoaufzeichnung darf außerdem nicht für die Leistungen des Unternehmers vorgenommen werden, für die in den Rechnungen die Steuer zu Unrecht oder zu hoch ausgewiesen ist.

 

(2) Bei der Einfuhr genügt es, wenn die entrichtete oder in den Fällen des § 16 Abs. 2 Satz 4 UStG zu entrichtende Einfuhrumsatzsteuer aufgezeichnet und dabei auf einen entsprechenden zollamtlichen Beleg hingewiesen wird (§ 64 UStDV).

 

(3) 1Kleinunternehmer im Sinne des § 19 Abs. 1 UStG müssen nur die Werte der Gegenleistungen, die sie für ihre Leistungen vereinnahmt haben, und die Werte des Eigenverbrauchs aufzeichnen (§ 65 UStDV). 2Als Wert der erhaltenen Gegenleistung ist grundsätzlich der vereinnahmte Preis anzugeben.

 

(4) 1Unternehmer, die ihre abziehbaren Vorsteuerbeträge nach Durchschnittsätzen (§§ 23, 23a UStG, §§ 69, 70 Abs. 1 UStDV) berechnen, brauchen die Entgelte oder Teilentgelte für die empfangenen Leistungen sowie die dafür in Rechnung gestellten Steuerbeträge nicht aufzuzeichnen. 2Ebenso entfällt die Verpflichtung zur Aufzeichnung der Einfuhrumsatzsteuer. 3Soweit neben den Durchschnittsätzen Vorsteuern gesondert abgezogen werden können (§ 70 Abs. 2 UStDV), gelten die allgemeinen Aufzeichnungspflichten.

 

(5) Land- und Forstwirte, die ihre Umsätze nach den Durchschnittsätzen des § 24 UStG versteuern, haben die Bemessungsgrundlagen für die Lieferung und den Eigenverbrauch der in der Anlage des Umsatzsteuergesetzes nicht aufgeführten Sägewerkserzeugnisse und Getränke sowie von alkoholischen Flüssigkeiten aufzuzeichnen (§ 67 UStDV).

 

(6) Die Erleichterungen berühren nicht die Verpflichtung zur Aufzeichnung der Steuerbeträge, die nach § 14 Abs. 2 oder 3 UStG geschuldet werden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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