(1) 1Ob jemand eine Vermittlungsleistung erbringt oder als Eigenhändler tätig wird, ist nach den Leistungsbeziehungen zwischen den Beteiligten zu entscheiden. 2Maßgebend für die Bestimmung der umsatzsteuerrechtlichen Leistungsbeziehungen ist grundsätzlich das Zivilrecht. 3Entsprechend der Regelung des § 164 Abs. 1 BGB liegt danach eine Vermittlungsleistung umsatzsteuerrechtlich grundsätzlich nur vor, wenn der Vertreter - Vermittler - das Umsatzgeschäft erkennbar im Namen des Vertretenen abgeschlossen hat. 4Das gilt jedoch nicht, wenn durch das Handeln in fremdem Namen lediglich verdeckt wird, daß der Vertreter und nicht der Vertretene das Umsatzgeschäft ausführt (vgl. BFH-Urteile vom 25. 6. 1987, BStBl II S. 657, und vom 29. 9. 1987, BStBl 1988 II S. 153). 5 Dem Leistungsempfänger muß beim Abschluß des Umsatzgeschäfts nach den Umständen des Falles bekannt sein, daß er zu einem Dritten in unmittelbare Rechtsbeziehungen tritt (vgl. BFH-Urteil vom 21. 12.1965,BStBl 1966 III S. 162). 6 Werden Zahlungen für das Umsatzgeschäft an den Vertreter geleistet, so ist es zur Beschränkung des Entgelts auf die Vermittlungsprovision nach § 10 Abs. 1 Satz 4 UStG erforderlich, daß der Vertreter nicht nur im Namen, sondern auch für Rechnung des Vertretenen handelt. 7Eine Vermittlungsleistung ist in diesem Falle grundsätzlich nur anzuerkennen, wenn der Vermittler Namen und Anschrift des von ihm Vertretenen dem Vertragspartner mitteilt und über die für das Umsatzgeschäft erhaltenen Zahlungen mit dem Vertretenen abrechnet.
(2) 1Wird beim Abschluß von Verträgen über die Vermittlung des Verkaufs gebrauchter Kraftfahrzeuge vom Kraftfahrzeughändler das vom Zentralverband des Kraftfahrzeuggewerbes e.V. (ZDK) empfohlene Vertragsmuster "Auftrag zur Vermittlung eines gebrauchten Kraftfahrzeugs" (Stand: 1. 7. 1988) nebst "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" in der Fassung der Bekanntmachung Nr. 80/88 vom 15. 8. 1988 des Bundeskartellamts (BAnz. Nr. 156/1988 vom 23. 8. 1988, BStBl I S. 459) verwendet, so ist die Leistung des Kraftfahrzeughändlers als Vermittlungsleistung anzusehen, wenn auch die tatsächliche Geschäftsabwicklung den Voraussetzungen für die Annahme von Vermittlungsleistungen entspricht (vgl. Absatz 1). 2Das gilt auch dann, wenn der Kraftfahrzeughändler dem Gebrauchtwagenverkäufer die Höhe des über den vereinbarten Mindestverkaufspreis hinaus erzielten Erlöses nicht mitteilt (vgl. BFH-Urteil vom 27. 7. 1988, BStBl II S. 1017). 3Entscheidend ist - insbesondere in Verbindung mit Neuwagengeschäften -, daß mit der Übergabe des Gebrauchtfahrzeuges an den Kraftfahrzeughändler das volle Verkaufsrisiko nicht auf diesen übergeht. 4Agenturunschädlich ist, wenn in einen Neuwagenkaufvertrag eine Zahlungsvereinbarung aufgenommen wird, die zum Ausdruck bringt, daß dem Neuwagenkäufer, der ein Gebrauchtfahrzeug zur Vermittlung übergeben hat, in Höhe der Preisuntergrenze des Gebrauchtfahrzeugs ein zinsloser Kredit bis zu einem bestimmten Termin, z. B. 6 Monate, eingeräumt wird. 5Bei einem sog. Minusgeschäft wird jedoch der Kraftfahrzeughändler nicht als Vermittler tätig. 6Ein Minusgeschäft ist gegeben, wenn ein Kraftfahrzeughändler den bei einem Neuwagengeschäft in Zahlung genommenen Gebrauchtwagen unter dem vereinbarten Mindestverkaufspreis verkauft, den vereinbarten Mindestverkaufspreis aber auf den Kaufpreis für den Neuwagen voll anrechnet (vgl. BFH-Urteil vom 29. 9. 1987, BStBl 1988 II S. 153). 7Das gleiche gilt für Fälle, bei denen im Kaufvertrag über den Neuwagen vorgesehen ist, daß der Kraftfahrzeughändler einen Gebrauchtwagen unter Anrechnung auf den Kaufpreis des Neuwagens "in Zahlung nimmt" und nach der Bezahlung des nicht zur Verrechnung vorgesehenen Teils des Kaufpreises und der Hingabe des Gebrauchtwagens der Neuwagenverkauf endgültig abgewickelt ist, ohne Rücksicht darauf, ob der festgesetzte Preis für den Gebrauchtwagen erzielt wird oder nicht (vgl. BFH-Urteil vom 25. 6. 1987, BStBl II S. 657). 8Die umsatzsteuerliche Beurteilung der Leistung des Kraftfahrzeughändlers als Vermittlungsleistung wird durch die Übernahme der Gewährleistung für die Richtigkeit der Angaben in einem bei der Vermittlung des gebrauchten Kraftfahrzeugs erstellten "Bericht über den Zustand des Fahrzeugs bei Übergabe (Zustandsbericht)" nicht beeinträchtigt. 9Die Vermittlung einer Garantieversicherung durch den Kraftfahrzeughändler berührt dessen Agenteneigenschaft nicht, da diese Vermittlung eine selbständige Leistung des Händlers gegenüber der Versicherungsgesellschaft darstellt, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Vermittlungsleistung des Kraftfahrzeughändlers gegenüber dem Verkäufer des Gebrauchtwagens steht. 10Dies gilt auch dann, wenn sich der Kraftfahrzeughändler gegenüber der Versicherungsgesellschaft verpflichtet, sie in begrenztem Umfang im Innenverhältnis von der Haftung für die versicherten Schäden freizustellen. 11Die volle oder teilweise Bürgschaftsübernahme durch den Kraftfahrzeughändler - Vermittler - gegenüber der Bank, die dem Fah...