(1) 1Im Fall der Entnahme eines Gegenstandes im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a UStG (vgl. Abschnitt 8) ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage grundsätzlich vom Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand im Zeitpunkt der Entnahme auszugehen (§ 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG). 2Der Einkaufspreis entspricht in der Regel dem Wiederbeschaffungspreis. 3Kann ein Einkaufspreis nicht ermittelt werden, so sind als Bemessungsgrundlage die Selbstkosten anzusetzen. 4Diese umfassen alle durch den betrieblichen Leistungsprozeß bis zum Zeitpunkt der Entnahme entstandenen Kosten. 5Die auf den Eigenverbrauch entfallende Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.
(2) 1Bei sonstigen Leistungen für unternehmensfremde Zwecke im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b UStG (vgl. Abschnitt 9) bilden die bei der Ausführung der Leistung entstandenen Kosten die Bemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG). 2Dabei ist grundsätzlich von den bei der Einkommensteuer zugrunde gelegten Kosten auszugehen, die den anteiligen Unternehmerlohn nicht mit einschließen. 3In diese Kosten sind - unabhängig von der Einkunftsermittlungsart - die nach § 15 UStG abziehbaren Vorsteuerbeträge nicht einzubeziehen. 4Aus der Bemessungsgrundlage für den Verwendungseigenverbrauch sind solche Kosten auszuscheiden, bei denen kein Vorsteuerabzug möglich ist (vgl. EuGH-Urteil vom 25.5.1993 - BStBl II S. 812). 5Dabei ist es unerheblich, ob das Fehlen der Abzugsmöglichkeit darauf zurückzuführen ist, daß
a) |
für die Leistung an den Unternehmer keine Umsatzsteuer geschuldet wird oder |
b) |
die Umsatzsteuer für die empfangene Leistung beim Unternehmer nach § 15 Abs. 2 UStG vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist oder |
c) |
die Aufwendungen in öffentlichen Abgaben (Steuern, Gebühren oder Beiträgen) bestehen. |
(3) 1Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die nichtunternehmerische (private) Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Kraftfahrzeugs bleiben z. B. die Kraftfahrzeugsteuer, die Kraftfahrzeugversicherungen (Haftpflicht, Kasko-, Insassenunfallversicherung), die Garagenmiete, soweit im Ausnahmefall für die Vermietung die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 12 Satz 1 UStG in Betracht kommt, und die Rundfunkgebühren für das Autoradio außer Ansatz. 2Dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob für das verwendete Kraftfahrzeug selbst ein Vorsteuerabzug möglich war. 3Zu den Kosten gehören auch die unternehmerisch veranlaßten Unfallkosten. 4Unfallkosten im Zusammenhang mit einer nichtunternehmerischen Fahrt oder einem durch private Gründe veranlaßten Unfall unterliegen dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG und sind in vollem Umfang Bemessungsgrundlage für den Eigenverbrauch nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c UStG. 5Unternehmerisch und nichtunternehmerisch veranlaßte Unfallkosten sind jedoch um die von dritter Seite erlangte und dem Unternehmen zugeführte Ersatzleistung zu mindern (vgl. BFH-Urteil vom 28.2.1980 - BStBl II S. 309). 6Eine Kürzung der Bemessungsgrundlage ist nicht zulässig, wenn der private Nutzungsanteil von Fahrzeugen nach der sog. 1 v.H.-Regelung (vgl. Abschnitt 31 Abs. 7 Nr. 1 LStR) ermittelt wird.
(4) 1Die auf die nichtunternehmerische Verwendung eines betriebseigenen Flugzeugs entfallenden Kosten im Sinne des § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG bestimmen sich nach den tatsächlichen Gesamtkosten für das Flugzeug mit dem Aufteilungsmaßstab der unternehmerischen und nichtunternehmerischen Flugminuten. 2Unerheblich ist, daß die Inanspruchnahme eines fremden Unternehmers kostengünstiger wäre (vgl. BFH-Urteil vom 28.2.1980 - BStBl II S. 671).
(5) 1Bemessungsgrundlage für den Eigenverbrauch nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c UStG (vgl. Abschnitt 10) sind die Aufwendungen. 2Dazu gehören auch durch Einzelbelege nachgewiesene Verpflegungsmehraufwendungen bei Geschäftsreisen, soweit diese Kosten die Höchstbeträge nach § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG übersteigen (vgl. Abschnitt 196 Abs. 5 und 6). 3Eine Kürzung der Aufwendungen um Kosten, bei denen kein Vorsteuerabzug möglich ist (vgl. Absätze 2 und 3), ist beim Eigenverbrauch nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c nicht zulässig (vgl. BFH-Urteil vom 16.2.1994 - BStBl II S. 468).