(1) 1Aus Rechnungen über Zahlungen vor Ausführung der Leistung muß hervorgehen, daß damit Voraus- oder Anzahlungen abgerechnet werden, z. B. durch Angabe des voraussichtlichen Zeitpunkts der Leistung. 2Unerheblich ist, ob vor Ausführung der Leistung über das gesamte Entgelt oder nur einen Teil des Entgelts abgerechnet wird. 3Die Regelung gilt auch für die Unternehmer, die die Steuer gemäß § 20 UStG nach vereinnahmten Entgelten berechnen.
(2) 1Sofern die berechneten Voraus- oder Anzahlungen nicht geleistet werden, tritt eine Besteuerung nach § 14 Abs. 3 UStG nicht ein. 2Das gilt auch dann, wenn der Unternehmer die Leistung nicht ausführt, es sei denn, die Leistung war von vornherein nicht beabsichtigt (vgl. BFH-Urteil vom 21.2.1980 - BStBl II S. 283).
(3) 1Über Voraus- und Anzahlungen kann auch mit Gutschriften abgerechnet werden. 2In diesen Fällen gilt § 14 Abs. 5 UStG sinngemäß (vgl. Abschnitt 184).
(4) 1Für Rechnungen über Voraus- oder Anzahlungen ist § 14 Abs. 1 Satz 2 UStG sinngemäß anzuwenden (vgl. Abschnitt 185). 2Statt des Zeitpunkts der Lieferung oder sonstigen Leistung (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 UStG) ist der voraussichtliche Zeitpunkt oder der Kalendermonat der Leistung anzugeben (§ 31 Abs. 4 UStDV). 3Haben die Beteiligten lediglich vereinbart, in welchem Zeitraum oder bis zu welchem Zeitpunkt die Leistung ausgeführt werden soll, so ist dieser Zeitraum oder der betreffende Zeitpunkt in der Rechnung anzugeben. 4Ist der Leistungszeitpunkt noch nicht vereinbart worden, so genügt es, daß dies aus der Rechnung hervorgeht. 5An die Stelle des Entgelts für die Lieferung oder sonstige Leistung tritt in einer Rechnung über eine Voraus- oder Anzahlung die Angabe des vor der Ausführung der Leistung vereinnahmten Entgelts oder Teilentgelts (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 UStG). 6Außerdem ist in einer Rechnung über eine Voraus- oder Anzahlung der auf das Entgelt oder Teilentgelt entfallende Umsatzsteuerbetrag auszuweisen (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 UStG).
(5) 1In einer Rechnung über Zahlungen vor Ausführung der Leistung können mehrere oder alle Voraus- oder Anzahlungen zusammengefaßt werden. 2Dabei genügt es, wenn der Unternehmer den Gesamtbetrag der vorausgezahlten Teilentgelte und die darauf entfallende Steuer angibt. 3Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis können schon erteilt werden, bevor eine Voraus- oder Anzahlung vereinnahmt worden ist. 4Ist das im voraus vereinnahmte Entgelt oder Teilentgelt niedriger als in der Rechnung angegeben, so entsteht die Umsatzsteuer nur insoweit, als sie auf das tatsächlich vereinnahmte Entgelt oder Teilentgelt entfällt. 5Einer Berichtigung der Rechnung bedarf es in diesem Falle nicht.
(6) 1Der Unternehmer kann über die Leistung im voraus eine Rechnung erteilen, in der das gesamte Entgelt und die Steuer für diese Leistung insgesamt gesondert ausgewiesen werden. 2Zusätzliche Rechnungen über Voraus- oder Anzahlungen entfallen dann.
(7) 1In einer Endrechnung, mit der ein Unternehmer über die ausgeführte Leistung insgesamt abrechnet, sind die vor der Ausführung der Leistung vereinnahmten Entgelte oder Teilentgelte sowie die hierauf entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über diese Entgelte oder Teilentgelte Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis erteilt worden sind (§ 14 Abs. 1 letzter Satz UStG). 2Bei mehreren Voraus- oder Anzahlungen genügt es, wenn der Gesamtbetrag der vorausgezahlten Entgelte oder Teilentgelte und die Summe der darauf entfallenden Steuerbeträge abgesetzt werden. 3Statt der vorausgezahlten Entgelte oder Teilentgelte und der Steuerbeträge können auch die Gesamtbeträge der Voraus- oder Anzahlungen abgesetzt und die darin enthaltenen Steuerbeträge zusätzlich angegeben werden. 4Wird in der Endrechnung der Gesamtbetrag der Steuer für die Leistung angegeben, so braucht der auf das verbleibende restliche Entgelt entfallende Steuerbetrag nicht angegeben zu werden.
Beispiel 1:
Absetzung der einzelnen im voraus vereinnahmten Teilentgelte und der auf sie entfallenden Steuerbeträge
Endrechnung
Errichtung einer Lagerhalle
Ablieferung und Abnahme: 10.10.1996
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Summe |
Preis |
Entgelt |
Umsatzsteuer |
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DM |
DM |
DM |
DM |
|
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6 900 000 |
6 000 000 |
900 00 |
./. Abschlagszahlungen |
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|
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5.3.1996 |
1 150 000 |
|
1 000 000 |
150 000 |
2.4.1996 |
1 150 000 |
|
1 000 000 |
150 000 |
4.6.1996 |
1 150 000 |
|
1 000 000 |
150 000 |
3.9.1996 |
2 300 000 |
5 750 000 |
2 000 000 |
300 000 |
Verbleibende Restzahlung |
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1 150 000 |
1 000 000 |
150 000 |
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Beispiel 2:
Absetzung des Gesamtbetrags der vorausgezahlten Teilentgelte und der Summe der darauf entfallenden Steuerbeträge
Lieferung und Einbau eines Fahrstuhls
Ablieferung und Abnahme: 10.9.1996
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Preis |
Entgelt |
Umsatzsteuer |
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DM |
DM |
DM |
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1 380 000 |
1 200 000 |
180 000 |
./. Abschlagszahlungen |
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am 2.4. und 4.6.1996 |
1 150 000 |
1 000 000 |
150 000 |
Verbleibende Restzahlung |
230 000 |
200 000 |
30 000 |
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Beispiel 3:
Absetzung des Gesamtbetrags der Abschlagszahlungen (Vorauszahlungen)
Endrechnung
Lieferung und Montage einer Heizungsanlage |
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Ablieferung und Abna... |