(1) 1Der Leistungsempfänger hat der Steuerberechnung stets den Steuersatz zugrunde zu legen, der sich für den maßgeblichen Umsatz nach § 12 UStG ergibt. 2Das gilt auch für die Fälle, in denen der leistende Unternehmer die Besteuerung nach § 19 Abs. 1 oder § 24 Abs. 1 UStG anwendet (§ 53 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStDV). 3Der Leistungsempfänger ist somit auch insoweit von der Nachprüfung der steuerlichen Verhältnisse des leistenden Unternehmers entbunden. 4Der im Einzelfall in Betracht kommende Steuerbetrag ergibt sich durch Herausrechnen aus dem Betrag der Gegenleistung, da dieser Betrag die Umsatzsteuer einschließt. 5Die maßgeblichen Hundertsätze sind
beim Steuersatz von 15 v. H. = 13,04 und | |
beim Steuersatz von 7 v. H. = 6,54. |
1Aufgewendete Gegenleistung für den mit 15 v. H. steuerpflichtigen Umsatz = 10 000 DM. 2Die vom Leistungsempfänger einzubehaltende und abzuführende Umsatzsteuer beträgt 13,04 v. H. = 1304 DM.
(2) 1Die Verpflichtung zur Einbehaltung und Abführung der Umsatzsteuer bedeutet nicht, daß der Leistungsempfänger diese Steuer ohne weiteres als Vorsteuer abziehen kann. 2Hierzu ist vielmehr eine Rechnung im Sinne des § 14 UStG erforderlich. 3Außerdem muß der Leistungsempfänger die weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG erfüllen.
(3) Für die Anwendung des § 53 Abs. 2 UStDV gilt folgendes:
2. |
1Ist die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer höher als die für den Umsatz geschuldete Steuer, z.B. weil der Unternehmer fälschlich statt des ermäßigten Steuersatzes den allgemeinen Steuersatz angewendet hat, hat der Leistungsempfänger den ausgewiesenen Steuerbetrag einzubehalten und abzuführen. 2Wird die Rechnung später berichtigt, kann der Leistungsempfänger den zunächst einbehaltenen und abgeführten Steuerbetrag in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 UStG berichtigen (vgl. § 14 Abs. 2 UStG). |
(4) 1Der Leistungsempfänger hat entsprechend zu verfahren, wenn der leistende Unternehmer erst nach Zahlung des Entgelts oder der Gegenleistung eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis erteilt (§ 53 Abs. 3 UStDV). 2Bei einer nachträglichen Änderung der Bemessungsgrundlage für den zugrundeliegenden Umsatz ist nach § 17 UStG zu verfahren. 3Das gilt entsprechend, wenn der Umsatz nicht ausgeführt oder später rückgängig gemacht wird.
(5) 1Die in den vorstehenden Absätzen 1 bis 4 erläuterten Grundsätze gelten auch, wenn der Leistungsempfänger über den an ihn ausgeführten Umsatz in Form einer Gutschrift mit dem leistenden Unternehmer abrechnet (§ 53 Abs. 4 Satz 1 UStDV). 2Dabei hat der Leistungsempfänger nicht zu prüfen, ob der leistende Unternehmer zum gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung berechtigt ist (§ 53 Abs. 4 Satz 2 UStDV). 3Der Leistungsempfänger ist in diesen Fällen mit Rücksicht auf seine Einbehaltungs- und Abführungspflicht beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 15 UStG auch dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn der leistende Unternehmer unter § 19 Abs. 1 UStG fällt.
(6) 1Besteht die Gegenleistung nur teilweise in einer Lieferung oder sonstigen Leistung, braucht der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nur bis zur Höhe des Betrages einzubehalten und abzuführen, der durch die Geldleistung gedeckt ist (§ 53 Abs. 5 UStDV).
1Die Leistung eines Unternehmers unterliegt dem Steuersatz von 15 v. H. 2Die Gegenleistung beträgt insgesamt 5000 DM. 3Sie besteht in einer Lieferung im Wert von 4700 DM und in einer Barzahlung von 300 DM.
1Die auf die gesamte Gegenleistung entfallende Umsatzsteuer beträgt 13,04 v. H. von 5000 DM = 652 DM. 2Der Leistungsempfänger braucht jedoch aufgrund der Regelung des § 53 Abs. 5 UStDV nur 300 DM einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. 3Das gilt auch, wenn die für die Leistung geschuldete Umsatzsteuer von 652 DM gesondert in Rechnung gestellt worden wäre mit der Folge, daß der Leistungsempfänger bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG 652 DM als Vorsteuer abziehen könnte.
4Wie in den Fällen des § 52 Ab...
Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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