(1) 1Mit der Schaffung des Binnenmarktes zum 1.1.1993 und dem Wegfall der Erhebung der EUSt sowie der Warenkontrollen an den Binnengrenzen der EG wurde zur Überwachung der Besteuerung von innergemeinschaftlichen Erwerben das Mehrwertsteuer-Informationsaustausch-System (MIAS) in der EG geschaffen. 2Das MIAS basiert auf den zusammenfassenden Meldungen (ZM), die ein Unternehmer, der innergemeinschaftliche Lieferungen durchführt, in jedem EG-Mitgliedstaat abzugeben hat (Artikel 22 Absatz 6 Buchstabe b der 6. EG-Richtlinie). 3Die Daten in den ZM ermöglichen es den EG-Mitgliedstaaten, die Erwerbsbesteuerung zu kontrollieren. 4Dies ist nur möglich, wenn die Meldung einer innergemeinschaftlichen Lieferung für denselben Zeitraum erfolgt, in dem der entsprechende Erwerb zu versteuern ist. 5Die Einzelheiten des MIAS enthält die Verordnung (EWG) Nr. 218/92 des Rates vom 27.1.1992 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden (MWSt.) - Abl. EG 1992 Nr. L 24 S. 1 - (Zusammenarbeits-VO).

 

(2) 1Eine ZM muß jeder Unternehmer abgeben, der während eines Meldezeitraums innergemeinschaftliche Warenlieferungen ausgeführt hat. 2Für Meldezeiträume, in denen keine innergemeinschaftlichen Warenlieferungen ausgeführt wurden, sind keine ZM abzugeben.

 

(3) 1Nichtselbständige juristische Personen im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG (Organgesellschaften) müssen eigene ZM für die von ihnen ausgeführten innergemeinschaftlichen Warenlieferungen abgeben. 2Dies gilt unabhängig davon, daß diese Vorgänge umsatzsteuerlich weiterhin als Umsätze des Organträgers behandelt werden und in dessen Voranmeldungen und Steuererklärungen für das Kalenderjahr anzumelden sind. 3Die meldepflichtigen Organgesellschaften benötigen zu diesem Zweck eine eigene USt-IdNr.

 

(4) Kleinunternehmer im Sinne von § 19 Abs. 1 UStG müssen keine ZM abgeben.

 

(5) Führen pauschalierende Land- und Forstwirte innergemeinschaftliche Lieferungen im Sinne des § 6a UStG aus, so müssen sie diese in der ZM angeben, obwohl § 4 Nr. 1 Buchstabe b UStG gemäß § 24 Abs. 1 UStG keine Anwendung findet.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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