(1) 1Abweichend von § 10 UStG ist Bemessungsgrundlage lediglich die Differenz (Marge) zwischen dem Betrag, den der Leistungsempfänger entrichtet und den Aufwendungen für die Reisevorleistungen, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer.

Beispiel 1:

1Ein Reiseveranstalter mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland führt eine Bahnpauschalreise im Inland aus. 2Der Preis beträgt 440 DM. 3Es nehmen 40 Personen teil. 4Der Reiseveranstalter hat für Reisevorleistungen aufzuwenden:

1. an die Deutsche Bahn AG für die Fahrt (einschließlich Umsatzsteuer) 3 200,‐ DM

 

 

 

 

2. an Hotel für Unterkunft (einschließlich Umsatzsteuer)

 

12 000,‐ DM

 

 

 

Die Marge für die Leistung des Reiseveranstalters ermittelt sich wie folgt:

 

 

Reisepreis (Aufwendungen der Reiseteilnehmer)

 

17 600,‐ DM
./. Reisevorleistungen für Fahrt 3 200,‐ DM

 

für Unterkunft 12 000,‐ DM 15 200,‐ DM
Marge

 

2 400,‐ DM
./. darin enthaltene Umsatzsteuer (13,04 v. H. = Steuersatz 15 v. H.)

 

313,04 DM
Bemessungsgrundlage

 

2 086,96 DM

5Zu den Aufwendungen für Reisevorleistungen gehören auch die Aufwendungen, die der Unternehmer aufgrund vertraglicher Vereinbarung für nicht ausgenutzte Kapazitäten zahlen muß.

Beispiel 2:

Der Reiseunternehmer, der einem Hotel die Abnahme einer bestimmten Zahl von Zimmern oder auch aller Zimmer garantiert hat, muß das dafür vertraglich vereinbarte Entgelt auch dann in voller Höhe entrichten, wenn er die gebuchten Zimmer nicht alle oder nicht für den vereinbarten Abnahmezeitraum belegen kann.

2Werden im Abrechnungsverkehr zwischen Leistungsträgern und Reiseveranstaltern Reisevorleistungen ausgehend vom sog. Bruttowert (Verkaufspreis abzüglich Provisionen zuzüglich Umsatzsteuer auf den Provisionsbetrag) berechnet, handelt es sich bei den Provisionen regelmäßig um Entgelts- bzw. Reisevorleistungsminderungen und nicht um Vergütungen für besondere (Vermittlungs-)Leistungen. 3Der Wert der Reisevorleistungen ist dann identisch mit dem Wert einer agenturmäßigen Nettoberechnung. 4Die in den Abrechnungen des Leistungsträgers auf den Provisionsbetrag gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer wird weder vom Leistungsträger noch vom Reiseveranstalter nach § 14 Abs. 3 UStG geschuldet. 5Aufwendungen für Reisevorleistungen in fremder Währung sind nach § 16 Abs. 6 UStG in dem Zeitpunkt umzurechnen, in dem die Aufwendungen geleistet worden sind.

 

(2) 1Treffen bei einer Reise Leistungen des Unternehmers mit eigenen Mitteln und Leistungen Dritter zusammen (vgl. Abschnitt 272 Abs. 9), so sind für die Berechnung der Marge die eigenen Leistungen grundsätzlich im prozentualen Verhältnis zu den Fremdleistungen auszuscheiden. 2Die eigenen Leistungen sind mit den dafür aufgewendeten Kosten (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen.

Praxis-Beispiel

1Ein Reiseveranstalter mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland führt eine Omnibuspauschalreise im Inland aus. 2Der Preis beträgt 600 DM. 3Es nehmen 50 Personen teil. 4Dem Unternehmer entstehen folgende Aufwendungen:

1. Eigenleistungen DM v. H.
a) Beförderung mit eigenem Bus 4 000,-

 

b) Betreuung am Zielort durch angestellte Reiseleiter 1 000,-

 

insgesamt 5 000,- 20

 

 

 

2. Reisevorleistungen Dritter

 

 

 

 

 

Unterkunft und Verpflegung 20 000,‐ 80

 

25 000,‐ 100
Die Marge errechnet sich wie folgt:

 

Reisepreis (Aufwendungen der Reiseteilnehmer) 30 000,‐ DM
./. 20 v. H. für Eigenleistungen 6 000,‐ DM

 

24 000,‐ DM
./. Reisevorleistungen 20 000,‐ DM
Marge 4 000,‐ DM
./. darin enthaltene Umsatzsteuer (13,04 v. H. = Steuersatz 15 v. H.) 521,74 DM
Marge = Bemessungsgrundlage 3 478,26 DM
Der Unternehmer hat mit 15 v. H. zu versteuern:

 

a) seine Eigenleistung (6000 DM./. darin enthaltene Umsatzsteuer in Höhe von 13,04 v. H. = Steuersatz 15 v. H.) 5 217,40 DM
b) die Reiseleistung 3 478,26 DM

 

8 695,66 DM

3Die Eigenleistungen können auch in anderer Weise ermittelt werden, wenn dies zu einem sachgerechten Ergebnis führt.

 

(3) Ist die einheitliche sonstige Leistung teils steuerfrei und teils steuerpflichtig (vgl. Abschnitt 273 Abs. 3), so ist die Bemessungsgrundlage für die unter § 25 UStG fallenden Umsätze im Verhältnis der Reisevorleistungen im Sinne des § 25 Abs. 2 UStG zu den übrigen Reisevorleistungen aufzuteilen.

Praxis-Beispiel

1Ein Reiseveranstalter mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland führt von einem inländischen Flughafen eine Flugpauschalreise nach Prag aus. 2Der Preis beträgt 1100 DM. 3Es nehmen 80 Personen teil. 4Der Veranstalter hat an Reisevorleistungen aufzuwenden:

1. Flugkosten 20 000,‐ DM
2. Kosten für Unterkunft und Verpflegung im Hotel

 

(einschließlich Umsatzsteuer) 60 000,‐ DM
insgesamt 80 000,‐ DM
Die Marge errechnet sich wie folgt:

 

 

 

Reisepreis (Aufwendungen der Reiseteilnehmer) 88 000,‐ DM
./. Reisevorleistungen 80 000,‐ DM
Gesamtmarge 8 000,‐ DM
davon entfallen

 

a) auf Unterkunft und Verpflegung im

 

Drittlandsgebiet 75 v. H. der Reisevorleistungen

 

‐ steuerfrei nach § 25 Abs. 2 UStG 6 000,‐ DM
b) auf den Flug 25 v. H. der Reisevorleistungen = 2000,‐ DM.

 

Da nur 60 v. H. der Flugstrecke über Gemeinschaftsgebi...

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