1. ENERGIEEFFIZIENZANFORDERUNGEN
1.1. Energieeffizienzanforderungen für Lampen mit gebündeltem Licht
Der Energieeffizienzindex (EEI) der Lampe wird wie folgt berechnet und auf zwei Dezimalstellen gerundet:
EEI = Pcor / Pref
Dabei gilt:
Pcor ist der Bemessungswert der Leistungsaufnahme, der bei Nenneingangsspannung gemessen und gemäß Tabelle 1 gegebenenfalls korrigiert wird. Die Korrekturfaktoren können gegebenenfalls kumuliert werden.
Tabelle 1
Korrekturfaktoren
Lampentyp |
korrigierte Leistungsaufnahme (Pcor) |
Lampen, die mit externen Betriebsgeräten für Halogenlampen betrieben werden |
Prated × 1,06 |
Lampen, die mit externen Betriebsgeräten für LED-Lampen betrieben werden |
Prated × 1,10 |
Leuchtstofflampen mit einem Durchmesser von 16 mm (T5-Lampen) und 4-Stift-Einsockel-Leuchtstofflampen, die mit externen Betriebsgeräten für Leuchtstofflampen betrieben werden |
Prated × 1,10 |
Sonstige Lampen, die mit externen Betriebsgeräten für Leuchtstofflampen betrieben werden |
|
Lampen, die mit externen Betriebsgeräten für Hochdruckentladungslampen betrieben werden |
Prated × 1,10 |
Kompaktleuchtstofflampen mit einem Farbwiedergabeindex ≥ 90 |
Prated × 0,85 |
Lampen mit Blendschutzschild |
Prated × 0,80 |
Pref ist die Referenzleistungsaufnahme, die sich ausgehend von dem Nutzlichtstrom der Lampe ( Φuse ) anhand der folgenden Formeln ergibt:
Für Modelle mit Φ use < 1 300 Lumen: P ref ¼ 0,88 √ Φuse p + 0,049 Φuse
Für Modelle mit Φuse ≥ 1 300 Lumen: Pref = 0,07341 Φuse
Φuse wird wie folgt definiert:
- Lampen mit gebündeltem Licht mit einem Halbwertswinkel ≥ 90°, die keine Glühlampen sind und auf deren Verpackung sich ein Warnhinweis gemäß Nummer 3.1.2 Buchstabe j dieses Anhangs befindet: Nennlichtstrom in einem winkel von 120° ( Φ120° )
- Sonstige Lampen mit gebündeltem Licht: Nennlichtstrom in einem Kegelwinkel von 90° ( Φ90° )
Der Index für die maximale Energieeffizienz von Lampen mit gebündeltem Licht ist in Tabelle 2 angegeben.
Tabelle 2
Datum der Anwendung |
Index für die maximale Energieeffizienz (EEI) |
Netzspannungsglühlampen |
sonstige Glühlampen |
Hochdruckentladungslampen |
sonstige Lampen |
Stufe 1 |
wenn Φuse > 450 lm: 1,75 |
wenn Φuse ≤ 450 lm: 1,20 wenn Φuse > 450 lm: 0,95 |
0,50 |
0,50 |
Stufe 2 |
1,75 |
0,95 |
0,50 |
0,50 |
Stufe 3 |
0,95 |
0,95 |
0,36 |
0,20 |
Die Stufe 3 für Netzspannungsglühlampen gilt nur, wenn die Kommission spätestens bis zum 30. September 2015 durch eine eingehende Marktprüfung Nachweise erbringt und dem Konsultationsforum übermittelt, denen zufolge Netzspannungslampen in Verkehr sind, die
- die Anforderung in Bezug auf den Index für die maximale Energieeffizienz in der Stufe 3 erfüllen,
- erschwinglich sind in dem Sinne, dass sie für die meisten Endnutzer mit keinen übermäßigen Kosten verbunden sind,
- hinsichtlich der verbraucherrelevanten Funktionsparameter in etwa den Netzspannungsglühlampen gleichwertig sind, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung verfügbar sind, auch hinsichtlich der Lichtströme, die den gesamten Bereich der in Tabelle 6 aufgeführten Referenzlichtströme abdecken,
- nach dem Stand der Technik entsprechenden Anforderungen an die Kompatibilität mit den Geräten kompatibel sind, die für die Installation zwischen dem Netz und den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung verfügbaren Glühlampen ausgelegt sind.
1.2. Energieeffizienzanforderungen für Betriebsgeräte für Lampen
Ab der Stufe 2 darf die Leerlaufleistung eines Betriebsgeräts für Lampen, das für den Einsatz zwischen dem Netz und dem Schalter für das Ein- und Ausschalten der Lampenlast bestimmt ist, nicht mehr als 1,0 W betragen. Ab der Stufe 3 liegt der Grenzwert bei 0,50 W. Für Betriebsgeräte für Lampen mit einer Ausgangsleistung (P) von mehr als 250 W sind die Grenzwerte für die Leerlaufleistung mit P/250 W zu multiplizieren.
Ab der Stufe 3 darf die Bereitschaftsleistung eines Betriebsgeräts für Lampen nicht mehr als 0,50 W betragen.
Ab der Stufe 2 muss der Wirkungsgrad eines Betriebsgeräts für Halogenlampen bei einer Last von 100 % mindestens 0,91 betragen.
2. ANFORDERUNGEN AN DIE BETRIEBSEIGENSCHAFTEN
2.1. Anforderungen an die Betriebseigenschaften von Lampen mit gebündeltem Licht mit Ausnahme von LED- Lampen
Die Anforderungen an die Betriebseigenschaften sind für Kompaktleuchtstofflampen mit gebündeltem Licht in Tabelle 3 und für sonstige Lampen mit gebündeltem Licht mit Ausnahme von Kompaktleuchtstofflampen, LED- Lampen und Hochdruckentladungslampen in Tabelle 4 wiedergegeben.
Tabelle 3
Anforderungen an die Betriebseigenschaften von Kompaktleuchtstofflampen mit gebündeltem Licht
Betriebseigenschaftsparameter |
Stufe 1 soweit nicht anders angegeben |
Stufe 3 |
Lampenlebensdauerfaktor bei 6 000 h |
ab 1. März 2014: ≥ 0,50 |
≥ 0,70 |
Lichtstromerhalt |
bei 2 000 h: ≥ 80 % |
bei 2 000 h: ≥ 83 % bei 6 000 h: ≥70 % |
Zahl der Schaltzyklen bis zum Ausfall |
≥ Hälfte der Lampenlebensdauer ausgedrückt in Stunden ≥ 10 000 wenn die Zündzeit > 0,3 s |
≥ Lampenlebensdauer ausgedrückt in Stunden ≥30 000 wenn die Zündzeit > 0,3 s |
Zündzeit |
< 2,0 s |
< 1,5 s wenn P < 10 W < 1,0 s wenn P < 10 W |
Anlaufzeit bis zur Erreichung ... |