DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte, insbesondere Artikel 15 Absatz 1,
nach Anhörung des Ökodesign-Konsultationsforums,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach der Richtlinie 2009/125/EG ist die Kommission dazu verpflichtet, Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung ("Ökodesign") energieverbrauchsrelevanter Produkte festzulegen, die ein erhebliches Vertriebs- und Handelsvolumen, erhebliche Umweltauswirkungen und ein erhebliches Potenzial für eine Verbesserung ihrer Umweltverträglichkeit ohne übermäßig hohe Kosten aufweisen.
(2) Gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2009/125/EG erlässt die Kommission nach dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Verfahren unter Einhaltung der in Artikel 15 Absatz 2 festgelegten Kriterien und nach Anhörung des Ökodesign-Konsultationsforums gegebenenfalls Durchführungsmaßnahmen, wobei sie mit den Produkten mit einem hohen Potenzial für eine kostengünstige Senkung von Treibhausgasemissionen beginnt, z. B. mit Leuchtmitteln sowohl in privaten Haushalten als auch im Dienstleistungssektor, die Lampen mit gebündeltem Licht, LED-Lampen und dazugehörige Geräte einschließen.
(3) Die Kommission hat in einer vorbereitenden Studie die technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Aspekte von Lampen mit gebündeltem Licht, LED-Lampen und dazugehörigen Geräten untersuchen lassen. Die Studie wurde zusammen mit Interessengruppen und betroffenen Kreisen aus der Union und Drittländern durchgeführt, und die Ergebnisse wurden öffentlich zugänglich gemacht. Eine vorbereitende Studie zu externen Netzteilen führte zu einer ähnlichen Analyse für Betriebsgeräte für Halogenlampen.
(4) Verbindliche Ökodesign-Anforderungen gelten für in der Union in Verkehr gebrachte Produkte unabhängig davon, wo sie installiert sind oder betrieben werden; solche Anforderungen können daher nicht von der Anwendung, in der das Produkt verwendet wird, abhängig gemacht werden.
(5) Die von dieser Verordnung erfassten Produkte sind im Wesentlichen zur vollständigen oder teilweisen Beleuchtung eines Gebiets bestimmt, d. h. dazu, durch Ersatz oder Ergänzung des Tageslichts durch künstliches Licht die Sichtverhältnisse in diesem Gebiet zu verbessern. Speziallampen, die im Wesentlichen für andere Anwendungsarten ausgelegt sind wie Lampen, die in Verkehrssignalanlagen, Terrariumsbeleuchtungen oder Haushaltsgeräten zum Einsatz kommen und in der ihnen beiliegenden Produktinformation eindeutig als solche gekennzeichnet sind, sollten von den Ökodesign-Anforderungen dieser Verordnung nicht erfasst werden.
(6) Neu auf den Markt kommende Leuchtmittel neuer Technik wie Leuchtdioden sollten von dieser Verordnung erfasst werden.
(7) Die für die Zwecke dieser Verordnung als erheblich angesehenen Umweltaspekte der erfassten Produkte sind der Energieverbrauch in der Nutzungsphase, der Quecksilbergehalt und die Quecksilberemissionen.
(8) Die Quecksilberemissionen, die während der verschiedenen Lebenszyklusphasen von Lampen anfallen, u. a. infolge des Strombedarfs in der Betriebsphase sowie infolge der Entsorgung von schätzungsweise 80 % der verbrauchten quecksilberhaltigen Kompaktleuchtstofflampen mit gebündeltem Licht ohne Recycling, wurden auf der Grundlage der Zahl der installierten Lampen für das Jahr 2007 auf 0,7 t geschätzt. Vorhersagen zufolge wird dieser Wert bis zum Jahr 2020 auf 0,9 t ansteigen, wenn keine spezifischen Maßnahmen getroffen werden; es ist jedoch erwiesen, dass eine erhebliche Verringerung der Quecksilberemissionen möglich ist. (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16) (17) (18) (19)
(9) Wenngleich der Quecksilbergehalt von Kompaktleuchtstofflampen als eine Eigenschaft mit erheblicher Umweltauswirkung gilt, ist es angebracht, ihn im Rahmen der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu regeln. Es ist angezeigt, die Emissionen von ultraviolettem Licht von Lampen sowie andere Parameter mit potenziellen Auswirkungen auf die Gesundheit im Rahmen der Richtinien 2006/95/EG und 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zu regeln.
(10) Die Festlegung von Energieeffizienzanforderungen an Lampen sollte zu einer Abnahme der ihnen insgesamt zuzurechnenden Quecksilberemissionen führen.
(11) Nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die Nutzer von Elektro- und Elektronikgeräten in privaten Haushalten die nötigen Informationen über die potenziellen Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit erhalten, die durch das Vorhandensein von gefährlichen Stoffen in Elektro- und Elektronikgeräten bedingt sind. Die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an die...