Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
3. |
Liquiditätsfazilität‘ eine Liquiditätsfazilität im Sinne des Artikels 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) 2017/2402; |
4. |
"unbeurteilte Position" eine Verbriefungsposition, für die keine anerkennungsfähige Bonitätsbeurteilung gemäß Abschnitt 4 vorliegt; |
5. |
"beurteilte Position" eine Verbriefungsposition, für die eine anerkennungsfähige Bonitätsbeurteilung gemäß Abschnitt 4 vorliegt; |
9. |
"Übersicherung" jede Form der Bonitätsverbesserung, durch die für die zugrunde liegenden Risikopositionen ein Wert ausgewiesen wird, der höher als der Wert der Verbriefungspositionen ist; |
10. |
"einfache, transparente und standardisierte Verbriefung" oder "STS-Verbriefung" eine Verbriefung, die die Anforderungen des Artikels 18 der Verordnung (EU) 2017/2402 erfüllt; |
13. |
"traditionelle Verbriefung" eine traditionelle Verbriefung im Sinne des Artikels 2 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2017/2402; |
14. |
"synthetische Verbriefung" eine synthetische Verbriefung im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2017/2402; |
15. |
"revolvierende Risikoposition" eine revolvierende Risikoposition im Sinne des Artikels 2 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2017/2402; |
16. |
"Klausel der vorzeitigen Rückzahlung" eine Klausel der vorzeitigen Rückzahlung im Sinne des Artikels 2 Nummer 17 der Verordnung (EU) 2017/2402; |
17. |
"Erstverlust-Tranche" eine Erstverlust-Tranche im Sinne des Artikels 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) 2017/2402; |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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