(1) Die gemäß Artikel 22a Absatz 1 an den Bereitsteller konsolidierter Datenticker übermittelten Daten und die gemäß Artikel 27h Absatz 1 Buchstabe d vom Bereitsteller konsolidierter Datenticker verbreiteten Daten müssen den technischen Regulierungsstandards entsprechen, die nach Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe a, Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe a und Artikel 11a Absatz 3 Buchstabe a erlassen wurden, sofern in den nach Absatz 3 Buchstaben b und d des vorliegenden Artikels erlassenen technischen Regulierungsstandards nichts anderes bestimmt ist.

 

(2) Die Kommission setzt bis spätestens zum 29. Juni 2024eine Gruppe sachverständiger Interessenträger ein, die Beratungsarbeit zu Qualität und Inhalt von Daten und zur Qualität des in Artikel 22a Absatz 1 genannten Übermittlungsprotokolls leistet. Die Gruppe sachverständiger Interessenträger und die ESMA arbeiten eng zusammen. Die Gruppe sachverständiger Interessenträger veröffentlicht ihre Empfehlungen.

Die Gruppe sachverständiger Interessenträger setzt sich aus Mitgliedern zusammen, die über ein ausreichend breites Spektrum an Expertise, Kompetenzen, Wissen und Erfahrung verfügen, um angemessene Empfehlungen auszusprechen.

Die Mitglieder der Gruppe sachverständiger Interessenträger werden im Anschluss an ein offenes und transparentes Auswahlverfahren ausgewählt. Bei der Auswahl der Mitglieder der Gruppe sachverständiger Interessenträger stellt die Kommission sicher, dass diese die Vielfalt der Marktteilnehmer in der Union widerspiegeln.

Die Gruppe sachverständiger Interessenträger wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitz für eine Amtszeit von zwei Jahren. Das Europäische Parlament kann den Vorsitz der Gruppe sachverständiger Interessenträger auffordern, eine Erklärung vor dem Europäischen Parlament abzugeben und sich den Fragen seiner Mitglieder zu stellen, wenn er darum ersucht wird.

 

(3) Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, mit denen die Qualität des Übermittlungsprotokolls, Maßnahmen zur Behebung fehlerhafter Handelsberichterstattung und Durchsetzungsstandards in Bezug auf die Datenqualität, einschließlich Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen den Datenkontributoren und dem Bereitsteller konsolidierter Datenticker, und erforderlichenfalls die Qualität und der Inhalt der Daten für den Betrieb der konsolidierten Datenticker festgelegt werden.

In diesen Entwürfen technischer Regulierungsstandards wird insbesondere Folgendes festgelegt:

 

a)

die Mindestanforderungen an die Qualität der Übermittlungsprotokolle gemäß Artikel 22a Absatz 1;

 

b)

die Aufmachung der von den Bereitstellern konsolidierter Datenticker zu verbreitenden zentralen Marktdaten im Einklang mit den geltenden Branchenstandards und -praktiken;

 

c)

was unter der Übermittlung von Daten so nahe an der Echtzeit, wie dies technisch möglich ist, zu verstehen ist;

 

d)

erforderlichenfalls die Daten, die dem Bereitsteller konsolidierter Datenticker übermittelt werden müssen, damit er funktionsfähig ist, unter Berücksichtigung der Empfehlungen der gemäß Absatz 2 eingesetzten Gruppe sachverständiger Interessenträger, einschließlich des Inhalts und des Formats dieser Daten, im Einklang mit den geltenden Branchenstandards und -praktiken.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes berücksichtigt die ESMA die Empfehlungen der nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels eingerichteten Gruppe sachverständiger Interessenträger, die internationalen Entwicklungen und die auf Unionsebene oder internationaler Ebene vereinbarten Standards. Die ESMA stellt sicher, dass in den Entwürfen technischer Regulierungsstandards die in den Artikeln 3, 6, 8, 8a, 8b, 10, 11, 11a, 14, 20, 21 und 27g festgelegten Transparenzanforderungen berücksichtigt werden.

Die ESMA übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 29. Dezember 2024.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

[1] Art. 22b eingefügt durch Verordnung (EU) 2024/791. Anzuwenden ab 28.03.2024.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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