(1)[1] Wertpapierfirmen stellen sicher, dass ihre Handelsgeschäfte mit Aktien, die eine Internationale Wertpapier- Identifikationsnummer (ISIN) des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) tragen und die an einem Handelsplatz gehandelt werden, auf einem geregelten Markt oder im Rahmen einer Multilateralen Handelsplattform (MTF), eines systematischen Internalisierers oder an einem Drittlandshandelsplatz, der gemäß Artikel 25 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU als gleichwertig gilt, getätigt werden, außer wenn

 

a)

diese Aktien an einem Drittlandshandelsplatz in der Landeswährung oder in einer Nicht-EWR-Währung gehandelt werden oder

 

b)

diese Handelsgeschäfte zwischen geeigneten Gegenparteien, zwischen professionellen Gegenparteien oder zwischen geeigneten und professionellen Gegenparteien getätigt werden und nicht zum Prozess der Kursfestsetzung beitragen.

Bis 27.03.2024:

(1) Wertpapierfirmen stellen sicher, dass ihre Handelsgeschäfte mit Aktien, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind oder an einem Handelsplatz gehandelt werden, an einem geregelten Markt oder gegebenenfalls im Rahmen eines MTF oder [2] systematischen Internalisierers oder an einem Drittlandhandelsplatz, der gemäß Artikel 25 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU als gleichwertig gilt, getätigt werden, sofern nicht zu deren Merkmalen gehört,

a)

dass sie auf nicht systematische Weise, ad hoc, unregelmäßig und selten getätigt werden, oder

b)

dass sie zwischen geeigneten und/oder professionellen Gegenparteien getätigt werden und nicht zum Prozess der Kursfestsetzung beitragen.

 

(2) Eine Wertpapierfirma, die ein internes System zur Zusammenführung von Aufträgen betreibt, das Kundenaufträge zu Aktien, Aktienzertifikaten, börsengehandelten Fonds, Zertifikaten und anderen vergleichbaren Finanzinstrumenten auf multilateraler Basis ausführt, muss sicherstellen, dass dieses als MTF im Rahmen der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen ist und dass es alle einschlägigen, für eine solche Zulassung geltenden Bestimmungen erfüllt.

 

(3) Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die besonderen Merkmale derjenigen Aktiengeschäfte festgelegt werden, die nicht zum Prozess der Kursfestsetzung nach Absatz 1 beitragen, wobei etwa Fälle berücksichtigt werden wie

 

a)

nicht ausweisbare Liquiditätsgeschäfte oder

 

b)

Fälle, in denen der Handel mit solchen Finanzinstrumenten von anderen Faktoren als dem aktuellen Marktwert des Finanzinstruments bestimmt wird.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 3. Juli 2015 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

[1] Abs. 1 eingefügt durch Verordnung (EU) 2024/791. Anzuwenden ab 28.03.2024.
[2] Berichtigt durch Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, ABl. L 6 vom 10.1.2015, S. 6; erneut berichtigt durch Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, ABl. L 278 vom 27.10.2017, S. 54.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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