(1) Die ESMA oder gegebenenfalls die nationale zuständige Behörde kann einem Datenbereitstellungsdienstleister die Zulassung entziehen, wenn dieser

 

a)

innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten von der Zulassung keinen Gebrauch macht, ausdrücklich auf die Zulassung verzichtet oder in den vorangegangenen sechs Monaten keine Dienstleistungen erbracht hat;

 

b)

die Zulassung aufgrund falscher Angaben oder auf andere rechtswidrige Weise erhalten hat;

 

c)

die Voraussetzungen, auf denen die Zulassung beruhte, nicht mehr erfüllt;

 

d)

in schwerwiegender Weise und systematisch gegen diese Verordnung verstoßen hat.

 

(2) Die ESMA teilt der zuständigen nationalen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Datenbereitstellungsdienstleister seinen Sitz hat, sofern relevant unverzüglich ihren Beschluss mit, die Zulassung eines Datenbereitstellungsdienstleisters zu widerrufen.

 

(3)[1] Ein Datenbereitstellungsdienstleister, dem die Zulassung entzogen wird, muss für den ordnungsgemäßen Ersatz sorgen, einschließlich des Datentransfers an andere Datenbereitstellungsdienstleister, der rechtzeitigen Benachrichtigung seiner Kunden und der Umleitung der Meldungen auf andere Datenbereitstellungsdienstleister vor dem Entzug

[1] Abs. 3 angefügt durch Verordnung (EU) 2024/791. Anzuwenden ab 28.03.2024.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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