(1) Ein Bereitsteller konsolidierter Datenticker veröffentlicht auf seiner Website jährlich Leistungsstatistiken und Berichte über Vorkommnisse bezüglich der Datenqualität und Datensysteme. Diese Leistungsstatistiken und Berichte über Vorkommnisse sind der Öffentlichkeit kostenlos zugänglich.

 

(2) Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um für die Meldepflicht gemäß Absatz 1 Inhalt, Format und Terminologie zu bestimmen.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 29. September 2025.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

 

(3) Ein Bereitsteller konsolidierter Datenticker hält Aufzeichnungen über seine Geschäftstätigkeit für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren zur Verfügung der einschlägigen zuständigen Behörde oder der ESMA.

[1] Art. 27ha eingefügt durch Verordnung (EU) 2024/791. Anzuwenden ab 28.03.2024.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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