[Ohne Titel]
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,
nach Anhörung des Konsultationsforums gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2009/125/EG,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach der Richtlinie 2009/125/EG legt die Kommission Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung ("Ökodesign") energieverbrauchsrelevanter Produkte fest, die ein erhebliches Vertriebs- und Handelsvolumen und erhebliche Umweltauswirkungen aufweisen und deren Umweltauswirkungen ohne übermäßig hohe Kosten erheblich verbessert werden können.
(2) Nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2009/125/EG muss die Kommission nach dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Verfahren unter Einhaltung der in Artikel 15 festgelegten Kriterien und nach Anhörung des Konsultationsforums gegebenenfalls eine Durchführungsmaßnahme für Bürogeräte erlassen.
(3) Die Kommission hat in einer Vorstudie die technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Aspekte von Computern untersucht. Die Ergebnisse der Studie, an der sich Interessenträger und betroffene Kreise aus der Union und aus Drittländern beteiligten, wurden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
(4) Der Vorstudie zufolge wird das Potenzial für kosteneffiziente Verbesserungen beim Stromverbrauch von Computern im Zeitraum zwischen 2011 und 2020 auf rund 93 TWh (dies entspricht 43 Mio. t CO 2 -Emissionen) und für 2020 auf 12,5-16,3 TWh geschätzt (dies entspricht 5,0-6,5 Mio. t CO 2 -Emissionen). Folglich bilden Computer eine Produktgruppe, für die Ökodesign-Anforderungen festgelegt werden sollten.
(5) Da das Energieeinsparpotenzial von Desktop-Thin-Clients, Workstations, Small-Scale-Servern und Computerservern in erheblichem Maße mit der Effizienz ihrer internen Netzteile zusammenhängt und die technischen Spezifikationen für die internen Netzteile solcher Produkte denen für Desktop-Computer und integrierte Desktop-Computer ähneln, sollten die Bestimmungen dieser Verordnung über die Effizienz interner Netzteile auch für Erstere gelten. Andere Umweltverträglichkeitsaspekte von Desktop-Thin-Clients, Workstations, mobilen Workstations, Small-Scale-Servern und Computerservern könnten dagegen in einer separaten Maßnahme zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG geregelt werden.
(6) Anzeigegeräte haben andere Merkmale und sollten deshalb vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen werden. Angesichts ihrer erheblichen Umweltauswirkungen und ihres beträchtlichen Potenzials für Verbesserungen könnten sie Gegenstand einer anderen Maßnahme zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG und/oder der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen sein.
(7) Die Ökodesign-Anforderungen sollten weder wesentliche negative Auswirkungen auf die Funktion des Produkts noch auf den Verbraucher haben; dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Erschwinglichkeit des Produkts, die Lebenszykluskosten und die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftszweigs. Ferner sollten die Anforderungen weder dazu führen, dass den Herstellern die Verpflichtung zur Verwendung proprietärer Technologie oder ein zu hoher Verwaltungsaufwand auferlegt wird, noch sollten sie sich negativ auf Gesundheit, Sicherheit oder Umwelt auswirken.
(8) Verbesserungen bei der Energieeffizienz von Computern sollten durch Anwendung bestehender kostengünstiger und herstellerneutraler Technologien erreicht werden, die zu einer Verringerung der Gesamtausgaben für die Anschaffung und den Betrieb dieser Geräte führen können.
(9) Die Ökodesign-Anforderungen sollten schrittweise in Kraft treten, um den Herstellern einen ausreichenden Zeitraum für die Anpassung der dieser Verordnung unterliegenden Erzeugnisse einzuräumen. Der Zeitplan sollte so festgelegt werden, dass einerseits negative Auswirkungen auf das Angebot von Computern vermieden und die den Herstellern entstehenden Kosten, insbesondere bei kleinen und mittleren Unternehmen, berücksichtigt werden, andererseits aber auch das rechtzeitige Erreichen der Ziele dieser Verordnung gewährleistet ist.
(10) Diese Verordnung sollte spätestens dreieinhalb Jahre nach ihrem Inkrafttreten überprüft werden.
(11) Die Energieeffizienz von Computern sollte anhand verlässlicher, genauer und reproduzierbarer Messverfahren bestimmt werden, wobei dem anerkannten Stand der Technik, einschließlich etwaiger nach den geltenden harmonisierten europäischen Normungsvorschriften erlassener harmonisierter Normen, Rechnung getragen wird.
(12) Da die Ökodesign-Anforderungen an den Stromverbrauch elektrischer und elektronische...