(1) Testungen nach den § 1 Absatz 4 und den §§ 2, 3 und 4 Absatz 2 Nummer 1 und 4[1] [Bis 31.07.2020: §§ 2, 3 und 4 Absatz 2 Nummer 1] können für jeden Einzelfall bis zu einmal pro Person wiederholt werden.
(2) Testungen nach § 4 Absatz 2 Nummer 3 können für jeden Einzelfall bis zu einmal bei Tätigkeitsbeginn und ansonsten bis zu einmal alle zwei Wochen wiederholt werden.
(3) 1Testungen nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 [Bis 31.07.2020: und 4] [2] sollen nur stichprobenartig erfolgen. 2Die von den Stichproben erfassten Personen können für jeden Einzelfall bis zu einmal pro Person wiederholt getestet werden.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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