(1) Testungen nach den § 1 Absatz 4 und den §§ 2, 3 und 4 Absatz 2 Nummer 1 und 4[1] [Bis 31.07.2020: §§ 2, 3 und 4 Absatz 2 Nummer 1] können für jeden Einzelfall bis zu einmal pro Person wiederholt werden.

 

(2) Testungen nach § 4 Absatz 2 Nummer 3 können für jeden Einzelfall bis zu einmal bei Tätigkeitsbeginn und ansonsten bis zu einmal alle zwei Wochen wiederholt werden.

 

(3) 1Testungen nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 [Bis 31.07.2020: und 4] [2] sollen nur stichprobenartig erfolgen. 2Die von den Stichproben erfassten Personen können für jeden Einzelfall bis zu einmal pro Person wiederholt getestet werden.

[1] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2. Anzuwenden ab 01.08.2020.
[2] Gestrichen durch Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2. Anzuwenden bis 31.07.2020.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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