(1) Die obersten Landesgesundheitsbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen können das Nähere zu den durch den öffentlichen Gesundheitsdienst zu veranlassenden Testungen nach Maßgabe der §§ 2 bis 5 und zu den Leistungserbringern nach Absatz 2 festlegen.
(2) 1Die Leistungen nach § 1 Absatz 1 werden durch die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes der Länder erbracht. 2Geeignete Dritte können vertraglich durch die Stellen nach Satz 1 als weitere Leistungserbringer beauftragt werden. 3Die nach § 7 Absatz 5 Satz 1 festgelegten Vordrucke sind zu verwenden.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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