Zur Überprüfung der Richtigkeit der Angaben in der angenommenen Zollanmeldung können die Zollbehörden
a) |
die Zollanmeldung und die Unterlagen prüfen, |
b) |
vom Anmelder verlangen, dass er weitere Unterlagen beibringt, |
c) |
eine Beschau der Waren vornehmen, |
d) |
Muster und Proben zur Analyse oder eingehenden Prüfung entnehmen. |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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