Dr. Christoph Regierer, René Udwari
Rz. 107
Damit die Stiftungsaufsichtsbehörde diese Aufgaben erfüllen kann, bestehen in vielen Landesstiftungsgesetzen Auskunfts- und Rechenschaftspflichten gegenüber der Stiftungsaufsicht (vgl. z. B. Art. 16 BayStG), die umfangreiche Rechenschaftspflichten der Stiftung gegenüber den Stiftungsaufsichtsbehörden vorschreiben.
Die Stiftungsaufsicht ist eine reine Rechtsaufsicht (BGHZ 99, 344; BVerwGE 40, 347). Das bedeutet, dass sie in Fragen der Stiftungsgeschäftsführung und -verwaltung ihr eigenes Ermessen zu einer Frage nicht über das Ermessen des Stiftungsvorstands setzen darf. Gegen Maßnahmen und Entscheidungen der Stiftungsaufsicht ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Die verfassungsrechtlich verbürgten Grundsätze von Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit gelten auch für die Stiftung, die als juristische Person auch Grundrechtsträgerin ist (Hof in von Campenhausen/Richter, § 4 Rn. 126 ff.). Demnach kann die Stiftungsaufsicht nicht eingreifen, solange die Stiftungsorgane selbst in der Lage sind, die Geschäfte der Stiftung nach dem Willen des Stifters zu führen.
Rz. 108
Die möglichen Maßnahmen der Stiftungsaufsicht richten sich nach Landesrecht. Je nach Ausgestaltung der Landesregeln stehen den Stiftungsaufsichtsbehörden u. a. die nachfolgenden Befugnisse zu:
- Anerkennung der Stiftung und Mitwirkung im Anerkennungsverfahren, z. B. durch Vorschläge zu den Satzungsentwürfen;
- Überwachung der laufenden Geschäftsführung der Stiftung;
- Anerkennung von Satzungsänderungen;
- Beanstandung und Aufhebung von Maßnahmen der Stiftungsorgane;
- Abberufung von Organmitgliedern im Falle rechtswidrigen Handelns (u. U. auch Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen);
- Festsetzung von Zwangsgeldern gegenüber der Stiftung.
Maßnahmen der Stiftungsaufsicht gegenüber der Stiftung sind i. d. R. belastende Verwaltungsakte, die vor den Verwaltungsgerichten mit der Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO angegriffen werden können.
Rz. 109
Für privatnützige Stiftung gilt in einigen Bundesländern jedoch ein abgeschwächter Kompetenzkatalog für die Stiftungsaufsicht, sodass dort die Aufsichtsbehörde i. d. R. nur Maßnahmen gegen Verstöße vornehmen kann, die das öffentliche Interesse gefährden (vgl. Richter/Gollan in Hüttemann/Richter/Weitemeyer, Rn. 30, 34 ff.; Seyfarth, ZSt 2008, 145). Sehr liberal sind die Vorschriften des Freistaats Bayern, der die privatnützigen Stiftung weitestgehend von der Aufsicht freistellt (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 BayStG).