Rz. 145

Die Errichtung der Stiftung löst keine Umsatzsteuer aus (s. Rn. 142)

 

Rz. 146

Soweit Grundstücke unentgeltlich übergehen, sind diese Erwerbe nach § 3 Nr. 2 GrEStG befreit. Dasselbe gilt in Fällen, in denen Grundstücke erbschaftsteuerlich begünstigten Familienstiftungen oder Stiftungen zugewendet werden, die ausschließlich oder unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken (vgl. § 15 Abs. 2, § 13 Abs. 1 Nr. 16b ErbStG) dienen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?