Dr. Christoph Regierer, René Udwari
Rz. 176
Das Erbschaftsteuergesetz sieht darüber hinaus als Verschonungsmöglichkeit für Familienunternehmen auch einen sog. Vorwegabschlag gem. § 13a Abs. 9 vor, der als Abschlag i. H. v. bis zu 30 Prozent vom Unternehmenswert des begünstigten Vermögens (§ 13b Abs 2 ErbStG) ausgestaltet ist. Anwendungsvoraussetzung ist unter anderem, dass der Gesellschaftsvertrag des Familienunternehmens eine Verfügungsbeschränkung dahingehend enthält, dass Anteile am Familienunternehmen nur auf Mitgesellschafter, Angehörige oder eine inländische Familienstiftung übertragbar sind (vgl. Lüdicke/Oppel, BB 2017, 2646 (2647). Dem Wortlaut entsprechend muss die Familienstiftung nicht von oder für Mitgesellschafter des Familienunternehmens errichtet sein. Wortlautgemäß kommt nur eine Verfügungsbeschränkung zugunsten einer Stiftung i. S. d. bürgerlichen Rechts (§§ 80 ff. BGB) in Betracht, da die Vorschrift auf § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG verweist (BFH, BStBl II 2018, 199, s. Rn. 154). Ausgeschlossen sind daher die Anwendung auf den Familienverein oder eine Stiftungs-KapG (Wachter, NZG 2016, 1168, 1172; M. Söffing, ErbStB 2016, 235, 237; A 13a.19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 AEErbSt 2017). Über den Wortlaut (‚eine Familienstiftung) hinaus kommt der Vorababschlag hingegen auch zur Anwendung, wenn die Verfügungsbeschränkungen zugunsten mehrerer Familiengesellschaften bestehen (Wachter, NZG 2016, 1168, 1172; Jülicher in T/G/J/G, ErbStG, 60. EL September 2020, § 13a, Rn. 486). Als "Familienstiftung" gilt wegen des abweichenden Allein- oder Hauptzwecks auch nicht die gemeinnützige Stiftung (Reich, DStR 2016, 2447, 2448).). Ebenfalls über den Wortlaut hinaus wendet die FinVerw den Begriff der "inländischen Familienstiftung" auch auf "entsprechende" ausländische Rechtsträger an (A 13a.19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AEErbSt 2017), da die Beschränkung auf inländische Rechtsträger gegen Unionsrecht verstoßen sollte, denn Begünstigungen im Bereich der Erbschaftsteuer sind von den Mitgliedstaaten für den gesamten Raum der EU und des EWR zu gewähren (EuGH vom 17.01.2008 - C-256/06 Theodor Jäger/FA Kusel-Landstuhl, DStRE 2008, 174; bezüglich der Stkl.-Privilegierung s. FG Hessen vom 07.03.2019, 10 K 541/17).