Dr. Christoph Regierer, René Udwari
Rz. 262
Der anglo-amerikanische Rechtskreis hat sich hinsichtlich des Rechtstypus Stiftung anders entwickelt als die meisten kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen. Die Stiftung als eigenständiger Typus der juristischen Person ist dort nur in Ansätzen entwickelt. Ansatzpunkt für gemeinnützige Tätigkeiten war und ist, vor allem in den Vereinigten Staaten, die steuerliche Begünstigung von Körperschaften, die mit einem gemeinwohlorientierten Zweck tätig werden (nonprofit corporation vgl. Ronge, BB 2018, 1371, Winheller, ZStV 2010, 81; charitable company vgl. Fries in Hopt/Reuter, Stiftungsrecht in Europa, 2001, 371, 373). Nonprofit corporations können auch mit Mitgliedern bestehen und daher körperschaftlichen Verbandscharakter haben. Diese Rechtstypen sind vor allem für gemeinwohlbezogene Förderungsvorhaben und im reinen Inlandsfall von Bedeutung.
Rz. 263
Für die Vermögensnachfolgeplanung hat hingegen der Trust als ein vertragsrechtliches Modell besondere Bedeutung erlangt (vgl. Witthun, ZEV 2007, 419; Eiling/Lüdicke, IStR 2017, 841), das einer unselbstständigen Stiftung vergleichbar ist und den Standardfall in den angelsächsischen Rechtsordnungen darstellt. Ein Trust setzt voraus, dass ein Vermögen von einer natürlichen oder juristischen Person, dem "settlor", einer anderen Person, dem Trustee, übertragen wird, die dann zivilrechtliches Volleigentum an dem Vermögen erwirbt, um es für einen Destinatär ("beneficiary") zu verwenden. Vorgaben für die Verwaltung und Verwendung des Vermögens sowie die Billigkeitsgrundsätze ("equity") verpflichten den Trustee, das Vermögen nach den vom settlor aufgestellten Vorgaben zu verwalten und zu verwenden (Haeusler in Richter/Wachter, Handbuch des internationalen Stiftungsrechts, 2007, § 12 Rn. 24; Schlüter, Stiftungsrecht zwischen Privatautonomie und Gemeinwohlbindung, 2004, 135).
Rz. 264
Die EUErbVO (vgl. Erwägungsgrund 13 Satz 2) stellt klar, dass ihre Sachrechtsverweisungen auch auf die Errichtung eines Trust v.T.w. anwendbar sind, auch wenn Art. 1 Abs. 2 Buchst. j die Errichtung, Funktionsweise und Auflösung eines Trusts vom Anwendungsbereich der Verordnung ausschließt.
Rz. 265
In Deutschland ist zu beachten, dass ein Trust von der deutschen Rechtsordnung nicht ohne Weiteres anerkannt wird. Dem Haager Übereinkommen über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung vom 01.07.1985 trat die Bundesrepublik Deutschland nicht bei. Insb. bereitet die eigentumsrechtliche Zuordnung des Vermögens (KG vom 03.04.2012 – 1 W 557/11, ZEV 2012, 593) beziehungsweise die Testamentsauslegung hinsichtlich der Erbeinsetzung (BayObLG (1. ZS), vom 18.03.2003 – 1Z BR 71/02, BayObLGZ 2003, 68) regelmäßig Probleme, sodass insb.im Verkehr mit dem Grundbuch und dem Handelsregister praktische Schwierigkeiten auftreten können, wenn nicht klar ist, ob settlor, Trustee oder beneficiary als Eigentümer bzw. Rechteinhaber in das Register einzutragen sind.