Rz. 26

§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG dehnt die unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht auf deutsche Staatsangehörige aus, die sich, ohne einen deutschen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland zu haben, im Zeitpunkt der Zuwendung noch nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben. Die Vorschrift wurde eingeführt, um Gestaltungsmodelle durch einen nur vorübergehenden Wegzug zu verhindern. Nach Auffassung des EuGH (vom 23.02.2006, ZErB 2006, 166 m. Anm. Riedel) stellt die Vorschrift keinen Verstoß gegen Art. 56 EG (vorher Art. 73b EGV) dar.

 

Rz. 27

Die Gefahr der erweitert unbeschränkten Steuerpflicht liegt darin, dass auch eine nur kurzfristige Rückkehr nach Deutschland ("Heimwehphasen") die Fünfjahresfrist erneut in Gang setzt, obwohl die Begründung eines Wohnsitzes nur für eine sehr kurze Zeit und ggf. ohne subjektiven Willen des Steuerpflichtigen stattfindet (vgl. Jülicher, ZErb 2003, 204 ff.).

 

Rz. 28

Die Anwendbarkeit des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG kann nach der derzeitigen Gesetzeslage durch das Abwarten des Fünfjahreszeitraums oder durch die Aufgabe der deutschen Staatsangehörigkeit umgangen werden. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, das Vermögen in eine ausländische Gesellschaft einzulegen. Hierbei ist aber zu beachten, dass ein derartiges Vorgehen schlimmstenfalls eine missbräuchliche Gestaltung gem. § 42 AO, insbesondere im Hinblick auf die Gesamtplanrechtsprechung des BFH, darstellen kann. Diese Möglichkeit sollte daher nur im Rahmen einer langfristigen Vermögensnachfolgeplanung in Betracht gezogen werden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?