Rz. 1
Das internationale Privatrecht der Schweiz bestimmt sich nach Schweizer nationalem Recht (Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht vom 18.12.1987, IPRG). Das Erbstatut in der Schweiz knüpft grds. an den letzten Wohnsitz des EL an (Art. 90 Abs. 1, 91 Abs. 1 IPRG). Eine natürliche Person ihren Wohnsitz in dem Staat, in dem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 20 Abs. 1 Buchst. a IPRG). Maßgeblich ist dabei der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen. Ein doppelter Wohnsitz ist nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 IPRG nicht möglich. Grundsätzlich gilt somit kollisionsrechtliche Nachlasseinheit. Die Zuständigkeit der schweizerischen Wohnsitzgerichte tritt bei Auslandsberührung jedoch zurück, wenn ein Staat für die auf seinem Gebiet belegenen Grundstücke eine ausschließliche Zuständigkeit vorsieht (Art. 86 Abs. 2 IPRG). Ein ausländischer EL mit Wohnsitz in der Schweiz kann eines seiner Heimatrechte als Erbstatut wählen (Art. 90 Abs. 2 IPRG). Diese Rechtswahl wird unwirksam, wenn der EL die betreffende Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt seines Todes nicht mehr besitzt oder die Schweizer Staatsangehörigkeit erworben hat. Schweizer Bürger mit letztem Wohnsitz im Ausland können ihr in der Schweiz belegenes Vermögen oder ihren gesamten Nachlass durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag dem schweizerischen Recht unterstellen (Art. 87 Abs. 2 Satz 1 IPRG). Das Schweizer internationale Privatrecht unterscheidet zwischen Erbstatut und Eröffnungsstatut. Das Erbstatut (Art. 92 Abs. 1 IPRG) umfasst insb. Gegenstand und Wert des Nachlasses, Erbgang, Bestimmung der gesetzlichen Erben und der Erbquote, das Pflichtteilsrecht, die Enterbung, die Arten der erbrechtlichen Verfügung, das Vermächtnis und die Stellung des Vermächtnisnehmers, Auflagen, Bedingungen, Nacherbeneinsetzung, Erbverzicht, Behandlung der Nachlassverbindlichkeiten, etc. Demgegenüber betrifft das Eröffnungsstatut (Art. 92 Abs. 2 IPRG) die verfahrensrechtlichen Fragen, die Testamentseröffnung, die Ausstellung des Erbscheins, die Form der Ausschlagung etc. Da das Erbstatut an das Recht am letzten Wohnsitz des EL anknüpft, das Eröffnungsstatut dagegen der Lex fori folgt, kann es zu einem Auseinanderfallen von formellem und materiellem Recht kommen.
Rz. 2
Für die Verfügungsfähigkeit sieht das Schweizer Recht drei alternative Anknüpfungen vor. Eine letztwillige Verfügung ist wirksam errichtet, wenn sie den Vorschriften des Rechts am Wohnsitz des EL, dem Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des EL oder dem Recht eines seiner Heimatstaaten entspricht.
Rz. 3
Auch die Schweiz wendet hinsichtlich der Formwirksamkeit letztwilliger Verfügungen die Regeln des Haager Testamentsformabkommens vom 05.10.1961 an. Dessen Bestimmungen werden nach Art. 93 Abs. 2 IPRG auch auf andere Verfügungen v.T.w. angewandt, insb. auf Erbverträge (Art. 95 Abs. 4 IPRG).