Prof. Dr. Dr. h.c. Michael Preißer
Rz. 44
Die Diskriminierung von Steuer-Ausländern (exakt: von beschränkt Steuerpflichtigen) bzw. von Inländern mit Auslandsvermögen steht im Fokus des Gemeinschaftsrechts, wobei sich die Beschränkungsverbote des EG-Vertrages nicht ausdrücklich auf das ErbSt-Recht erstrecken.
Während die drastische Reduzierung des persönlichen Freibetrages nach § 16 Abs. 2 ErbStG (ausländische Erwerber mit Inlandsvermögen gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG) zwischenzeitlich vom BFH in der Entscheidung vom 21.09.2005 (BStBl II 2005, 875) für europarechtskonform erklärt wurde (dazu s. § 16 Rn. 25 ff.; die Entscheidung des EuGH gelangt zur Verfassungswidrigkeit), wird der Ansatz des ausländischen in den Grenzen der EU befindlichen Vermögens mit dem Teilwert nach wie vor für gemeinschaftsrechtswidrig erachtet. Zumindest in den Fällen der Versagung von Bewertungssubventionen, wie dies bei den §§ 13a, 19a ErbStG der Fall ist, auf Auslandsvermögen, das in einer EU-Betriebsstätte gehalten wird, kann man sich vorstellen, dass der EuGH auf einen Verstoß gegen die Grundfreiheiten des EG-Vertrags erkennen wird. Spätestens mit der Neufassung der Entstrickungsregelungen des SEStEG (§ 4 Abs. 1 Sätze 4 ff. EStG n. F.) ab 2007 wird man etwa bei einer Betriebsverlagerung ins EU-Ausland eine steuerschädliche Betriebsaufgabe i. S. d. § 13a Abs. 5 ErbStG annehmen müssen. Hiergegen hilft auch nicht die Regelung in R 39 Abs. 1 Satz 2 ErbStR 2003 (steuerbilanzielle Werte bei EU-ausländischem Betriebsvermögen), die nur bis 2006 zu einer Entschärfung führte.
Ein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit (und wahrscheinlich gegen die Kapitalverkehrsfreiheit – s. EuGH vom 11.12.2003, "Erben Barbier", ZEV 2004, 74) ist mangels Rechtfertigungsgründen vorprogrammiert (so auch Michel in Festschrift Pöllath, 2008, 488 ff.).
Nach einhelliger Auffassung sind jedenfalls steuerliche Zusatzbelastungen bei der Übertragung von EU-Auslandsvermögen dann gemeinschaftsrechtswidrig, wenn die theoretische Anrechnung der ausländischen ErbSt nach § 21 ErbStG – z. B. mangels DBA – leer läuft (statt aller Gebel in T/G/J/G, Einf., 55).
Die Appelle des EuGH und des Schrifttums sind mittlerweile angekommen: Im Rahmen der Erbschaftsteuerreform ist der Gesetzgeber für den Bereich rein steuerobjektbezogenen Vorschriften (§ 13b ErbStG) dem gemeinschaftsrechtlichem Petitum gefolgt und hat "europäisches" Betriebsvermögen in die Verschonungsregelung mit aufgenommen.
Rz. 45
In eine vollkommen neue Dimension stößt der Vorlagebeschluss des BFH vom 15.12.2010 (ZEV 2011, 146, mit Anm. Preißer/Schütte, ZEV 2011, 149 f.) in dem dem EuGH die Frage vorgelegt wurde, ob die Kapitalverkehrsfreiheit nicht zwinge, die Vergünstigungen der §§ 13a, 13b ErbStG auch auf – im PV gehaltenes – Drittstaaten-Kapitalvermögen zu erstrecken (konkret: auf private Anteile an kanadischen Kapitalgesellschaften). Der EuGH hat die Frage bejaht.
Rz. 46
In eine ganz andere (radikale) Richtung zielt die Frage, ob es sich bei den neuen Verschonungsregeln des ErbStG 2016 nicht um gemeinschaftswidrige Beihilfen handelt (s. de Werth, DB 2016, 2692).
Rz. 47–49
vorläufig frei