(1) 1Arbeitsverhältnisse zwischen Ehegatten können steuerrechtlich nur anerkannt werden, wenn sie ernsthaft vereinbart und entsprechend der Vereinbarung tatsächlich durchgeführt werden. 2Die vertragliche Gestaltung und ihre Durchführung muß auch unter Dritten üblich sein (BFH-Urteil vom 17. 7. 1984 - BStBl 1986 II S. 48). 3Der Arbeitsvertrag ist nicht durchführbar, wenn sich Ehegatten, die beide einen Betrieb unterhalten, wechselseitig verpflichten, mit ihrer vollen Arbeitskraft jeweils im Betrieb des anderen tätig zu sein (BFH-Urteil vom 26. 2. 1969 - BStBl II S. 315). 4Demgegenüber können wechselseitige Teilzeitarbeitsverträge ausnahmsweise anerkannt werden, wenn die Vertragsgestaltungen insgesamt einem Fremdvergleich standhalten (BFH-Urteil vom 12. 10. 1988 - BStBl 1989 II S. 354). 5Erforderlich ist eine eindeutige Vereinbarung und klare Trennung der sich für die Ehegatten aus der Ehe ergebenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse von den sich aus dem Arbeitsvertrag ergebenden Rechtsbeziehungen. 6Mehrere Jahre vor der Ehe abgeschlossene ernsthafte Arbeitsverträge zwischen den Ehegatten sind steuerlich in der Regel auch nach der Eheschließung anzuerkennen, wenn sich mit der Eheschließung in der Tätigkeit des im Betrieb beschäftigten Ehegatten nichts ändert und auch die Auszahlung des Arbeitslohns vor und nach der Heirat in gleicher Weise vollzogen werden (BFH-Urteil vom 21. 10.1966 - BStBl 1967 III S. 22). 7Im übrigen gilt folgendes:

 

1.

1Aus dem Arbeitsverhältnis müssen alle Folgerungen gezogen werden, insbesondere muß der Arbeitslohn tatsächlich ausgezahlt werden und aus dem Vermögen des Arbeitgeber-Ehegatten in das Vermögen des Arbeitnehmer- Ehegatten gelangen; bei der Auszahlung des Arbeitslohns müssen Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge, soweit Sozialversicherungspflicht besteht, einbehalten und abgeführt werden. 2Fehlt es an einer Vereinbarung über die Höhe des Arbeitslohns, so kann ein wirksamer Vertrag nicht angenommen werden (BFH-Urteil vom 8. 3. 1962 - BStBl III S. 218). 3Der Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses zwischen Ehegatten steht es nicht entgegen, daß der vereinbarte Arbeitslohn unüblich niedrig ist, es sei denn, der Arbeitslohn ist so niedrig bemessen, daß er nicht mehr als Gegenleistung für eine begrenzte Tätigkeit des Arbeitnehmer-Ehegatten angesehen werden kann und deshalb angenommen werden muß, die Ehegatten wollten sich rechtsgeschäftlich nicht binden (BFH-Urteil vom 28. 7. 1983 - BStBl 1984 II S. 60). 4Bei einem voll im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten kann deshalb ein Arbeitsverhältnis steuerrechtlich nur anerkannt werden, wenn der Arbeitslohn den für versicherungsfreie Nebentätigkeiten geltenden Betrag übersteigt. 5Nach den BFH-Urteilen vom 5.12.1963 (BStBl 1964 III S. 131), vom 26.9.1968 (BStBl 1969 II S. 102) und vom 14.10.1981 (BStBl 1982 II S. 119) besteht ein ernsthaftes Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatten in der Regel nur dann, wenn der vereinbarte Arbeitslohn jeweils zum üblichen Zahlungszeitpunkt tatsächlich gezahlt wird. 6Der steuerrechtlichen Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses steht entgegen, wenn

 

a)

die Bezüge des mitarbeitenden Ehegatten auf ein privates Konto des Arbeitgeber-Ehegatten überwiesen werden, über das dem Arbeitnehmer-Ehegatten nur ein Mitverfügungsrecht zusteht, oder einem Unterkonto des Kapitalkontos des Arbeitgeber-Ehegatten gutgeschrieben werden (vgl. BFH-Urteile vom 9. 4.1968 - BStBl II S. 524 und vom 15. 1. 1980 - BStBl II S. 350),

 

b)

die Bezüge auf ein Konto überwiesen werden, über das jeder der beiden Ehegatten allein verfügungsberechtigt ist - sog. Oder-Konto (BFH-Beschluß vom 27. 11. 1989 - BStBl 1990 II S. 160).

7Der steuerrechtlichen Anerkennung steht nicht entgegen, wenn

 

a)

Teile des Arbeitslohns als vermögenswirksame Leistungen nach dem Vermögensbildungsgesetz auf Verlangen des Arbeitnehmer-Ehegatten auf ein Konto des Arbeitgeber-Ehegatten oder auf ein gemeinschaftliches Konto beider Ehegatten überwiesen werden (BFH-Urteil vom 19. 9. 1975 - BStBl 1976 II S. 81),

 

b)

Arbeitslohn des mitarbeitenden Ehegatten auf dessen eigenes Bankkonto überwiesen wird, der Arbeitgeber-Ehegatte jedoch unbeschränkt Verfügungsvollmacht über dieses Konto besitzt (BFH-Urteil vom 16. 1. 1974 - BStBl II S. 294).

 

2.

1Darlehnsvereinbarungen stehen der steuerrechtlichen Anerkennung von Arbeitsverhältnissen grundsätzlich nicht entgegen. 2Sind die wechselseitigen Verpflichtungen aus einem ordnungsgemäß vereinbarten und tatsächlich durchgeführten Arbeitsverhältnis erfüllt, wird durch eine anschließende Darlehnsvereinbarung die Anerkennung des Arbeitsverhältnisses nicht berührt. 3Das ist auch der Fall, wenn der Arbeitnehmer- Ehegatte jeweils im Fälligkeitszeitpunkt über den an ihn auszuzahlenden Netto-Arbeitslohn ausdrücklich dadurch verfügt, daß er den Auszahlungsanspruch in eine Darlehnsforderung umwandelt (BFH-Urteil vom 17. 7.1984 - BStBl 1986 II S. 48). 4Werden jedoch Arbeits- und Darlehnsvereinbarungen von den Ehegatten in einer Weise miteinander ver...

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