(1) 1Begünstigt ist der Erwerb inländischen Betriebsvermögens im Sinne des § 12 Abs. 5 ErbStG, das im Zeitpunkt der Steuerentstehung als solches vom Erblasser oder Schenker auf den Erwerber übergeht und in der Hand des Erwerbers inländisches Betriebsvermögen bleibt. 2Dazu gehört insbesondere das einem Gewerbebetrieb dienende Vermögen (§ 95 BewG), das dem Gewerbebetrieb gleichstehende Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufs dient (§ 96 BewG), und Betriebsvermögen in Form von Beteiligungen an Personengesellschaften im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 EStG unter der Voraussetzung, dass dieses Vermögen bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehört.
(2) 1Grundstücke oder Grundstücksteile gehören nach § 12 Abs. 5 ErbStG nur dann zum begünstigten Betriebsvermögen, wenn sie Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 BewG sind. 2Wird ein Grundbesitzwert festgestellt, wird auch eine Feststellung darüber getroffen, dass das Grundstück Betriebsgrundstück im Sinne des § 99 BewG ist. 3Neben dieser für die Annahme begünstigten Vermögens notwendigen Voraussetzung muss das Grundstück auch in der Hand des Erwerbers Betriebsgrundstück sein. 4Diese Voraussetzung hat das Erbschaftsteuerfinanzamt im Veranlagungsverfahren zu prüfen. 5Steht ein Grundstück, das einem Gewerbebetrieb dient, nicht im Alleineigentum des unternehmerisch tätigen Ehegatten, sondern im Miteigentum oder Alleineigentum des nicht unternehmerisch tätigen Ehegatten, ist es insgesamt kein Betriebsgrundstück (§ 99 Abs. 2 Satz 3 BewG). 6Das gilt gegebenenfalls auch hinsichtlich des Miteigentumsanteils des unternehmerisch tätigen Ehegatten.
(3) 1Das Betriebsvermögen muss im Zusammenhang mit dem Erwerb eines ganzen Gewerbebetriebs, eines Teilbetriebs oder einer Beteiligung an einer Personengesellschaft auf den Erwerber übergehen. 2Diese Begriffe sind nach ertragsteuerlichen Grundsätze abzugrenzen. 3Als Erwerb einer Beteiligung gilt auch, wenn eine Person in ein bestehendes Einzelunternehmen aufgenommen wird oder ein Teil einer Beteiligung an einer Personengesellschaft übertragen wird. 4Ein begünstigter Anteil an einer Personengesellschaft liegt nicht nur vor, wenn der Schenker zusammen mit einem Teil seiner Beteiligung in entsprechendem quotalem Umfang sein Sonderbetriebsvermögen überträgt. 5Vielmehr gilt dies auch dann, wenn der Schenker sein Sonderbetriebsvermögen in geringerem Umfang überträgt oder es insgesamt zurückbehält und das zurückbehaltene Sonderbetriebsvermögen weiterhin zum Betriebsvermögen derselben Personengesellschaft gehört, sowie auch dann, wenn der Schenker sein Sonderbetriebsvermögen in größerem Umfang überträgt. 6Andere Teilübertragungen eines Gewerbebetriebs oder die Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter eines Betriebsvermögens sind nicht begünstigt. 7Dies gilt insbesondere, wenn der Schenker wesentliche Betriebsgrundlagen zurückbehält oder auf andere Erwerber überträgt. 8Der Erwerb einzelner Wirtschaftsgüter aus dem Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters einer Personengesellschaft ist begünstigt, wenn er unmittelbar mit dem Erwerb einer Gesellschaftsbeteiligung verbunden ist.
(4) 1Nicht begünstigt ist der Erwerb ausländischen Betriebsvermögens. 2Hierzu gehört das Betriebsvermögen von Gewerbebetrieben, deren wirtschaftliche Einheit sich ausschließlich auf das Ausland erstreckt und das Vermögen, das einer ausländischen Betriebsstätte eines inländischen Gewerbebetriebs dient. 3Eine Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft kann insoweit begünstigt sein, als sie zum Betriebsvermögen eines inländischen Gewerbebetriebs (vgl. Absatz 1) gehört.