Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerfreie Zuwendung an ausländischen Staat gem. § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG 1974 i.d.F. vor Inkrafttreten des StÄndG 1992. Erbschaftsteuer
Leitsatz (amtlich)
1. Bei der Ermittlung der Zweckwidmung durch den Erblasser i. S. des § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG 1974 vor dem Inkrafttreten des StÄndG 1992 sind neben dem Wortlaut des Testaments auch Umstände außerhalb des Testaments heranzuziehen.
2. Zur Sicherstellung der Verwendung einer an einen ausländischen Staat (hier: Israel) getätigten Zuwendung zu den nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG 1974 begünstigten Zwecken.
Normenkette
ErbStG 1974 § 13 Abs. 1 Nr. 17
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob ein Israel ein zugewandtes Barvermächtnis nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 Erbschaftssteuergesetz (ErbStG) von der Erbschaftsteuer befreit ist.
Der am 17. 1.1992 verstorbene Herr ...... (Erblasser) hinterließ ein handschriftliches Testament vom 29.1.1967, in dem er seine Schwägerin ..... als Alleinerbin einsetzte. Dieser wurde ein entsprechender Erbschein erteilt. . ..... verstarb am 15.05.1993 und wurde von ihren drei Nichten .................................................... beerbt.
Am 9.12.1998 wurde dem Finanzamt folgendes bekannt: Im Jahre 1996 wurde in der Israelitischen Kultusgemeinde ......... ein dort hinterlegtes weiteres handschriftliches Testament des Erblassers vom 1.5.5 1986 aufgefunden, in dem dieser seine Häuser in ......... sowie sein Bankkonto bei der .................... Bank "der jüdischen Gemeinde" ........, ................. und Israel zu gleichen Teilen" vermachte. Im Laufe des daraufhin eingeleiteten Verfahrens zur Einziehung des der Frau ...... erteilten Erbscheins kam es am 18.11.1998 zwischen den Erben der Frau ....., der israelitischen Kultusgemeinde ......... und dem Staat Israel zur Vermeidung eines Rechtsstreits über die Rechte am Nachlass zu einem Vergleich (Bl. 17 FA-Akte). Hierin einigten sich die Vertragsbeteiligten darauf, dass der Israelitischen Kultusgemeinde ..... und dem Staat Israel zu gleichen Teilen ein Barvermächtnis in Höhe von insgesamt 1.375.000 DM aus dem Nachlass des Erblassers zustehe.
Mit Erbschaftssteuerbescheid vom 17.12.1998 (Bl. 27 FA-Akte) setzte der Beklagte (Finanzamt= FA) gegen den Kläger Erbschaftsteuer in Höhe von 287.940 DM fest. In den Erläuterungen zu dem Bescheid führte das FA u. a. aus, die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG könne nicht gewährt werden, da der Erblasser nicht bestimmt habe, dass die Zuwendung ausschließlich für kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke bestimmt sei.
Mit seinem Einspruch machte der Kläger geltend, die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung seien erfüllt, weil der Erblasser auch Israel als gemeinnützige Stelle aufgefasst habe, nämlich das ausschließlich gemeinnützigen Zwecken dienende Sondervermögen, das vom Allgemeinen Treuhänder im Justizninisterium verwaltet werde. So habe er auch nicht den Staat Israel, sondern nur Israel eingesetzt. Er habe gewusst, dass er mit der Bezeichnung der beiden Vermächtnisnehmer gemeinnützige Institutionen bedacht habe und dass es unnötig sei, eine ausdrückliche Zweckbestimmung vorzunehmen. Zur Bestimmung des Erblasserwillens seien nach der BFH-Rechtsprechung auch außerhalb des Testaments liegende Umstände zu berücksichtigen.
Der Kläger legte u. a. folgende Unterlagen vor:
- Erklärung des Generaldirektors des Justizministeriums des Staates Israel (Bl. 34 FA-Akte), wonach nach dem Beschluss der Regierung jeder keinerlei Bestimmungen enthaltene Nachlass zugunsten des Staates Israel ausschließlich für im Einzelnen näher ausgeführte Wohltätigkeitszwecke verwendet werden soll.
- Bestätigung des Administrator General and Official Receiver im Justizministerium des Staates Israel vom 7.2.1999 (Bl. 51 FA-Akte), dass im Einklang mit der Regierungsverfügung alle zugunsten des Staates Israel eingehenden Nachlässe ausschließlich karitativen Zwecken zugeführt würden und zwar durch die Entschließung eines öffentlichen Komitees unter Leitung des Obersten Richters a.D. Der streitbefangene Nachlass sei daher gleichfalls gesetzmäßig karitativen Zielen zugedacht.
Mit Einspruchsentscheidung vom 11.5.1999 (Bl. 70 FA-Akte) setzte das FA die Erbschaftsteuer auf vorläufig 274.890 DM aufgrund der vom Kläger mit vorläufig 30.000 DM bezifferten Rechtsverfolgungskosten herab. Im Übrigen hielt das FA daran fest, dass die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG nicht gewährt werden könne, weil keine ausdrückliche Widmung des Erblassers für steuerbegünstigte Zwecke vorliege. Aus der Zuwendung an den Staat Israel ergebe sich noch nicht, dass ein Empfänger vorliege, aus dessen Person sich bereits die Verwendung zu begünstigten Zwecken ergebe. Im Übrigen sei die Verwendung zu den begünstigten Zwecken auch nicht sichergestellt, weil nach § 17 b des 2. Abschnitts des Israelischen Erbgesetzes der Finanzminister berechtigt sei, den Nachlass auch für Personen zu verwenden, die vom Erblasser unterhalten worden sind oder für Familienangehörige des Erblassers od...