rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung von Gegenleistung und dem Beschenkten selbst zugute kommender Leistung bei einer Schenkung
Leitsatz (amtlich)
Bekommt jemand Grundbesitz mit einer Investitionsverpflichtung des Schenkers geschenkt, so stellt die bloße Freistellung der Schenkerin von dieser Verpflichtung ohne ihre wirtschaftliche Entlastung noch keine Gegenleistung dar. Investitionen, die der Beschenkte im Anschluss daran tätigt, kommen ihm selbst zugute und stellen keine Gegenleistung dar.
Normenkette
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 9
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob die anlässlich einer Grundstücksschenkung übernommene Investitionsverpflichtung als Gegenleitung den Wert der Schenkung mindert.
Mit notariellem Vertrag vom 24.10.1991 (Bl. 74 Finanzamts-Akte) hatten Frau Z. und die T. GmbH & Co. KG (künftig: KG) von der Treuhandanstalt … das Anlage- und Umlaufvermögen der … GmbH (künftig: GmbH) erworben. Alleingesellschafter der Komplementär GmbH der KG war der Kläger, der zugleich alleiniger Kommanditist der KG war. Käufer des Grundvermögens der GmbH war Frau Z. (Kaufgegenstand I). Käufer des übrigen Anlage- und Umlaufvermögens war die KG (Kaufgegenstand II), die zugleich die bestehenden Arbeitsverhältnisse übernahm.
Die Käufer verpflichteten sich gesamtschuldnerisch, bis zum 31.12.1995, durch Nachtrag verlängert bis zum 31.12.1997, mindestens 3.000.000 DM in die Kaufgegenstände zu investieren.
Mit denn streitbefangenen Vertrag vom 2.6.1997 (Bl. 4 Finanzamts-Akte) übertrug Frau Z. schenkweise den mit Vertrag vom 24.10.1991 erworbenen Grundbesitz auf den Kläger, ihren Sohn. Der Kläger übernahm alle schuldrechtlichen und dinglichen Verpflichtungen aus der Vorurkunde, insbesondere zu Investitionen im Innenverhältnis und stellte die Schenkerin von allen entsprechenden Verpflichtungen frei, einschließlich aller Ansprüche aus einem möglicherweise bestehenden Gesamtschuldnerausgleich. Die Schenkerin bestätigte ausdrücklich, dass die von ihr angemeldeten Investitionen erbracht wurden.
Mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Schenkungsteuerbescheid vom 15.2.1999 (Bl. 41 Finanzamts-Akte) setzte der Beklagte (das Finanzamt) gegen den Kläger Schenkungsteuer in Höhe von 102.600 DM fest. Es legte der Steuerberechnung den vom Lagefinanzamt gesondert festgestellten Grundstückswert in Höhe von 1.084.000 DM zu Grunde.
Im Einspruchsverfahren machte der Kläger geltend, dass in der Übernahme der die Schenkerin treffenden Investitionsverpflichtungen in Höhe von gesamtschuldnerisch 3.000.000 DM eine bereicherungsmindernde Gegenleistung zu sehen sei. Die von ihm erfüllte Investitionsverpflichtung entspreche dem Grundstückswert, so dass keine Bereicherung vorliege.
Der Kläger sei durch die von ihm getätigten Investitionen auch entreichert, da diese nicht zu einer Werterhöhung des übernommenen Betriebs geführt hätten. Bei den Investitionen habe es sich überwiegend um laufende Betriebsausgaben, wie Personal- und Materialkosten gehandelt, nicht aber um werterhöhende Investitionsbeträge.
Der Kläger legte einen Feststellungsbescheid der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben vom 26.2.1998 (Bl. 56 Finanzamts-Akte) vor, in dem der KG auf deren Antrag vom 29.10.1997 bestätigt wird, dass das Investitionsvorhaben durchgeführt sei. Aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich eine Investitionssumme in Höhe von 2.780.000 DM. Die Unterschreitung der geplanten Investitionssumme um 10 v.H. sei unschädlich. In einem weiteren Schreiben vom 4.3.1998 stimmte die Bundesanstalt der Verpflichtungsübernahme im Vertrag vom 2.6.1997 zu.
Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Auf die Einspruchsentscheidung vom 6.12.2002 (Bl. 144 Finanzamts-Akte), mit der das Finanzamt den Vorbehalt der Nachprüfung aufhob und den Schenkungsteuerbescheid hinsichtlich der Berücksichtigung einer Vorschenkung sowie möglicher Erwerbsnebenkosten für vorläufig erklärte, wird Bezug genommen.
Mit der Klage beantragt der Kläger die ersatzlose Aufhebung der Schenkungsteuerfestsetzung, hilfsweise die Schenkungsteuer nur aus dem im Vertrag vom 24.10.1991 vereinbarten Kaufpreis in Höhe von 640.000 DM festzusetzen.
Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren. Es sei zu berücksichtigen, dass er Geldmittel in Höhe von 2.143.549 DM der KG zugeführt habe. Der Kläger legte diesbezüglich eine Einspruchsentscheidung des Finanzamts Dresden I vom 3.4.2001 (Bl. 20 Finanzgerichts-Akte) betreffend die Verlustfeststellung nach § 15 a Einkommensteuergesetz (EStG), wonach er im Jahre 1997 mit kapitalerhöhender Wirkung 2.143.549 DM der KG zur Verfügung gestellt hat, vor. Der Kläger legte ferner ein Schreiben der Bundesanstalt vom 27.1.1998 (Bl. 19 Finanzgerichts-Akte) vor, in dem diese der Löschung der Auflassungsvormerkungen zustimmt und mitteilt, dass der Feststellung des Investitionsvorhabens keine Gründe entgegenstünden. Außerdem hält der Kläger den fest...