rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Übernahme der dinglich gesicherten Verbindlichkeiten bei Schenkung eines Grundstücks als Gegenleistung

 

Leitsatz (redaktionell)

Übernimmt zwar der Beschenkte auch die persönliche Haftung für die auf dem geschenkten Grundstück abgesicherten Verbindlichkeiten so liegt dennoch keine Gegenleistung vor, solange die Schenkerin intern die Tilgungs- und Zinslasten trägt.

 

Normenkette

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; BewG §§ 8, 6; BGB § 414

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Strittig ist, ob eine Gegenleistung im Rahmen einer gemischten Schenkung vorliegt, wenn der mit einem Grundstück unter Vorbehaltnießbrauch Beschenkte die persönliche Haftung für die auf dem Grundstück abgesicherten Verbindlichkeiten übernimmt, sich aber der Schenker und Vorbehaltsnießbraucher verpflichtet, diese Verbindlichkeiten für die Dauer des Nießbrauchs weiter zu tilgen und zu verzinsen.

Mit notariellem Vertrag vom 16.04.1999 veräußerte Frau L., wohnhaft in …, an den Kläger und an seinen Bruder … den Grundbesitz in … zum Miteigentum zu gleichen Teilen.

Als Gegenleistung wurden vereinbart:

  • Zahlung eines Geldbetrags i.H.v. 50.000,– DM
  • Zahlung einer Leibrente auf Lebenszeit i.H.v. monatlich 250,– DM
  • Einräumung eines Nießbrauchrechtes für die Schenkerin auf Lebenszeit am Vertragsgrundstück
  • Kumulative Übernahme der durch Grundschulden gesicherten (Bl. 6 FG-Akte) Verbindlichkeiten der Schenkerin gegenüber der …bank, der …-Bank und der Kreissparkasse …, wobei sich die Schenkerin verpflichtete Tilgung und Verzinsung für die Dauer des Nießbrauchsrechtes weiterhin zu tragen (s. Tz. III 2 des Vertrags, Bl. 8/FA-Akte)
  • Übernahme der Kosten für eine standesgemäße Beerdigung

Der Vertrag wurde wie vereinbart vollzogen.

Am 06.05.1999 übernahmen der Kläger und sein Bruder die Darlehensschuld der Schenkerin gegenüber der …bank eG i.H.v. 480.000 DM ab den 01.11.1999.

Der Zins wurde mit 5,25 % jährlich vereinbart und die Tilgung mit 1 % ab dem 01.11.1999. Weitere Tilgungen sind während der Zinsbindungsfrist nicht möglich. Die Zinsbindungsfrist endet am 31.05.2014. Als Beleihungsobjekt dient das geschenkte Grundstück. Das Darlehen wurde gesichert durch eine privatschriftliche Abtretung eines erstrangigen Teils in Höhe von DM 480.000, aus der zu Gunsten der … V.bank in … neu eingetragenen Briefgrundschuld zu DM 500.000.

Frau L. wurde aus den alten Darlehensverträgen und der Schuld befreit. Frau L. übernahm lediglich, so sie dazu in der Lage ist, die Tilgungsleistung des Annuitäten-Darlehens in Höhe von 204,51 EUR monatlich.

Die Schenkungsteuererklärung wurde am 02.12.1999 beim Finanzamt … (FA) eingereicht.

Mit Bescheid vom 15.12.1999 stellte das zuständige Lagefinanzamt … den Grundbesitzwert für das Vertragsgrundstück auf 723.000 DM fest.

Mit Bescheid vom 19.01.2000 setzte das FA die Schenkungsteuer aus einem steuerpflichtigen Erwerb von 319.100 DM in Steuerklasse III auf 73.393 DM fest. Hiervon wurde gem. § 25 Erbschaftsteuergesetz – ErbStG in Betrag von 31.004 DM zinslos gestundet. Die von dem Kläger übernommenen Verbindlichkeiten und die Kosten für die Bestattung der Schenkerin blieben dabei unberücksichtigt.

Gegen diesen Bescheid legte der steuerliche Vertreter (stl. V.) mit Schreiben vom 10.02.2000 Einspruch ein mit der Begründung, dass die übernommenen Verbindlichkeiten und die Bestattungskosten unberücksichtigt geblieben seien, außerdem sei gegen den Feststellungsbescheid zum Grundbesitzwert Einspruch beim zuständigen Lagefinanzamt erhoben worden.

Auf die telefonische Aufforderung des FA Unterlagen zur Tilgung vorzulegen, erläuterte der stl. V. mit Schreiben vom 21.02.2000, dass die Schenkerin bereits 73 Jahre alt wäre und bei einer Tilgung von 1 % damit zu rechnen sei, dass sein Mandant den überwiegenden Teil der Verbindlichkeiten tatsächlich übernehmen müsse. Es werde deshalb beantragt, die auf die verbleibende Lebenserwartung abgezinsten Verbindlichkeiten als Gegenleistung anzuerkennen.

Mit Schreiben vom 01.08.2000 nahm das FA zum Einspruch Stellung. Eine Änderung des Grundbesitzwertes wurde unter Hinweis auf die Bindungswirkung des Grundlagenbescheides abgelehnt. Zur Schuldübernahme verwies das FA auf die in der notariellen Urkunde getroffenen Vereinbarungen, nach denen eine aufschiebend bedingte Schuldübernahme gegeben sei, die gem. § 6 Abs. 1 BewertungsgesetzBewG – nicht berücksichtigt werden könne. Erst nach Eintritt der Bedingung könne auf Antrag gem. § 5 Abs. 2 BewG eine geänderte Steuerfestsetzung durchgeführt werden.

Mit Änderungsbescheid vom 03.08.2000 setzte das Lagefinanzamt … den Grundbesitzwert aufgrund eines Wertgutachtens auf 670.000 DM herab.

Der Einspruch blieb im Wesentlichen erfolglos. Lediglich wegen der Herabsetzung des Verkehrswerts auf 670.000 DM setzte das Finanzamt die Schenkungsteuer auf 65.182 DM (= 33.327,03 EUR) herab. Davon wurden 28.129 DM (= 14.382,13 EUR) gemäß § 25 EStG zinslos gestundet.

Mit der Klage trägt Kläger vor, dass aufgrund des for...

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