Entscheidungsstichwort (Thema)
Unverzinsliches bzw. niedrigverzinsliches Darlehen bei der Schenkungsteuer
Leitsatz (redaktionell)
Werden unverzinsliche oder niedrigverzinsliche Darlehen dem Unternehmen des Ehegatten gegeben zur Erhaltung des Familienunternehmens, liegt eine schenkungsteuerpflichtige Überlassung von Kapital vor. In der späteren Einbringung der Darlehensforderungen in das Sonderbetriebsvermögen einer danach gegründeten FamilienKG liegt keine Kündigung der Darlehen.
Normenkette
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Strittig ist, ob der Zinsvorteil aus der Gewährung eines zinslosen bzw. niedrigverzinslichen Darlehens der Schenkungsteuer unterliegt.
Mit einer Kontrollmitteilung vom 06.05.1999 wurde die Schenkungsteuerstelle des Beklagten Finanzamts (FA) von der Betriebsprüfungsstelle des Finanzamts M. davon in Kenntnis gesetzt, dass Frau O. ihrem Ehemann, dem Kläger, vier Darlehen zur Stärkung seines Betriebskapitals gewährt hatte.
Folgende Geldflüsse wurden mitgeteilt:
1. |
01.10.1993 Darlehensbetrag |
600.000 DM |
2. |
24.03.1994 Darlehensbetrag |
1.350.000 DM |
3. |
05.08.1994 Darlehensbetrag |
750.000 DM |
4. |
12.08.1994 Darlehensbetrag |
360.000 DM. |
Nach den mitübersandten Darlehensverträgen (Bl. 4 ff Finanzamts-Akte) war vereinbart worden, dass die jeweiligen Beträge ab dem 01.01.1996 mit einem Zinssatz von 2 % per anno verzinst werden. Rückzahlungsvereinbarungen wurden nicht getroffen. Zur Sicherung der Darlehen diente das Warenlager der Einzelfirma deshl. Zinszahlungen erfolgten nicht in den Jahren 1994–1996.
Der Aufforderung zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung kam der damalige steuerliche Vertreter (stl.V.) nicht nach, da nach seiner Auffassung in der Gewährung der zinsgünstigen Darlehen keine Schenkung zu sehen war (Schreiben vom 07.10.1999).
Mit Schreiben vom 20.10.1999 teilte das FA dem stl.V. mit, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Schenkung gegeben seien, weil eine objektive Bereicherung des Bedachten dadurch gegeben sei und legte ihm die Berechnung des Erwerbs dar (Bl. 14 Finanzamts-Akte).
Mit Bescheiden vom 26.11.1999 setzte das FA für die Gewährung der unverzinslichen Darlehen bis zum 31.12.1995 die Schenkungsteueraus einem steuerpflichtigen Erwerb von 25.900 DM in Steuerklasse I i.H.v. 777 DM fest (Bl. 16 Finanzamts-Akte) für die Gewährung der niedrigverzinslichen Darlehen ab dem 01.01.1996 setzte es die Schenkungsteuer unter Berücksichtigung des Vorerwerbs aus einem steuerpflichtigen Erwerb von 671.900 DM in Steuerklasse I nach Abzug des Anrechnungsbetrags für die Vorschenkung auf 100.008 DM fest (Bl. 17 Finanzamts-Akte).
Gegen diese Bescheide erhob der stl.V. mit Schreiben vom 29.11.1999 jeweils Einspruch, der damit begründet wurde, dass es sich nicht um steuerpflichtige unentgeltliche freigebige Zuwendungen handele. Außerdem führe der angebliche Zinsvorteil u.a. deshalb nicht zu einer Schenkung, weil die Firma … auch andere Kredite bekommen habe, die unter diesem Zinssatz lägen. Zudem hätte die Ehefrau bei einer anderen Geldanlage durchschnittlich keine höhere Verzinsung erreichen können, eine Entreicherung liege somit bei ihr nicht vor.
Der Einspruch blieb erfolglos (s. Einspruchsentscheidung vom 06.05.2004, Bl. 88 Finanzamts-Akte).
Mit der Klage trägt der Kläger vor, die Überlassung des Darlehens sei durch die Ehefrau nicht unentgeltlich erfolgt. Vielmehr habe sie vom Bankhaus A. dafür eine im April 1985 ausgereichte selbstschuldnerische Bürgschaft zurück erhalten, sowie eine im Juli 1993 im Zusammenhang mit dem ersten Darlehen ausgereichte selbstschuldnerische Bürgschaft über 1 Mio. DM gegenüber der Hypobank …. Die Rückgabe dieser Bürgschaft schließe die Unentgeltlichkeit aus. Außerdem sei die Kapitalüberlassung aus eigenem wirtschaftlichem Interesse der Ehefrau erfolgt, um einen Konkurs des Familienunternehmens … zu vermeiden. Dies wäre ein Beitrag der Ehefrau zur Erhaltung der ehelichen Wirtschaftgemeinschaft. Zudem habe ihr deshalb der Wille zur Freigebigkeit gefehlt. Außerdem sei mit Eintritt der Ehefrau als Kommanditistin (im Dezember 2000) in die aus dem Einzelunternehmen 1997 (Bl. 55 ff Finanzamts-Akte) hervorgegangene … KG, die Darlehensgewährung rückwirkend zu einem Geschäftsvorfall geworden, sodass keine Freigebigkeit vorliege, spätestens ab diesem Zeitpunkt. Insoweit seien die Laufzeit des Darlehens und der Kapitalisierungsfaktor falsch.
Der Kläger beantragt,
die Schenkungsteuerbescheide vom 26.11.1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.05.2004 ersatzlos aufzuheben, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Das Finanzamt beantragt
Klageabweisung. Entscheidend sei das Stichtagsprinzip.
Am 24.01.2007 hat vor dem Senat mündliche Verhandlung in öffentlicher Sitzung stattgefunden. Auf die Sitzungsniederschrift vom gleichen Tage wird verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist unbegründet.
Der Senat sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist insoweit auf § 105 Abs. 5...