Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Schenkungsteuerpflicht eines Verzichts auf eine wertlose Darlehensforderung mit Besserungsabrede zum Zweck der Sanierung
Leitsatz (amtlich)
Weil ein Darlehensgeber, der auf eine wertlose Forderung gegen Besserungsabrede verzichtet, nicht entreichert ist, liegt auch keine freigebige Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vor.
Ist der Schuldner überschuldet sowie zahlungsunfähig und spricht der Darlehensgläubiger den Forderungsverzicht zum Zwecke der Sanierung des Schuldners aus, so ist der Forderungsverzicht zumindest nach § 13 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG steuerbefreit.
Normenkette
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Abs 1, § 13 Abs. 1 Nr. 5; EStG § 3 Nr. 66; BewG § 4; BGB § 158 Abs. 2, §§ 159, 516
Tatbestand
Strittig ist, ob eine freigebige Zuwendung bei Verzicht auf Darlehensforderungen mit Besserungsabrede zum Zwecke der Sanierung eines Basketballvereins vorliegt.
Der Kläger, ein freiberuflicher Wirtschaftsprüfer und Steuerberater (Bl. 7 PA), war laut Auszug aus dem Vereinregister vom 26. September 1996 (Bl. 49/50 "Vertragsakten") vom 2. August 1990, dem Gründungstag, bis zum 29. Juni 1995 Präsident des "... Basketball T e.V." (nachfolgend Verein genannt).
Ausweislich der vorgelegten Bilanzen (Bl. 11 Handakte Bp) belief sich Kapital des Vereins zum 30. Juni 1994 auf ./. 1.044.978,48 DM, zum 30. Juni 1995 auf ./. 885.516,50 DM, zum 30. Juni 1996 auf ./. 1.133.426,56 DM und zum 30. Juni 1997 auf ./. 1.127.858,14 DM. Sein Gewinn betrug laut Körperschaftsteuerbescheid für 1994 ./. 71.538 DM (KSt-A Bd. I 1994), für 1995 130.439 DM (KSt-A Bd. I 1995), für 1996 ./. 259.558 DM (KSt-A Bd. I 1996), für 1997 21.006 DM (KSt-A Bd. I 1997), für 1998 ./. 216.444 DM (KSt-A Bd. II 1998), für 1999 ./. 335.902 DM (KSt-A Bd. II 1999) sowie für 2000 Null DM (KSt-A Bd. II 2000). Das Aktivvermögen bestand in den Jahren 1994 bis 1997 im wesentlichen aus Anlagevermögen (Wohneinrichtung, Büroeinrichtung, Mobiliar und geringwertige Wirtschaftsgüter) im Gesamtwert von rund 20.000 DM sowie Forderungen, die überwiegend auf Ablösesummen entfielen (Bl. 11 Handakte Bp). Durch Beschluss des Amtsgerichts T vom 30. November 2001 wurde über das Vermögen des am 22. März 1999 in "H. T. e.V." (Bl. 59 "Vertragsakten") umbenannten Vereins das Insolvenzverfahren eröffnet (Bl. 42 Schenkungsteuerakten); dieses Verfahren wurde nach Annahme des Insolvenzplanes mit Beschluss vom 27. Mai 2002 wieder eingestellt (Bl. 31/32 "Vertragsakten").
Im Jahre 1989 stieg der Verein in die 1. Bundesliga auf. Um die laufenden Ausgaben bei Beginn der Saison bezahlen zu können, gewährte der Kläger dem Verein Darlehen. In der Bilanz des Vereins waren diese Darlehensforderungen zum 30. Juni 1994 in Höhe von 483.732,84 DM, zum 30. Juni 1995 in Höhe von 345.860,56 DM, zum 30. Juni 1996 in Höhe von 386.393,74 und zum 30. Juni 1997 in Höhe von 0,00 DM passiviert (Bl. 11 Handakte Bp/Bl. 17 Bp-A). Die Tilgung der Darlehen erfolgte im Laufe der Spielsaison entsprechend der Liquiditätslage des Vereins. Bestimmt wurde dessen Liquidationslage von der Höhe der Zuschauereinnahmen sowie von Sponsorenverträgen; sie entwickelte sich sehr unterschiedlich (Bl. 8 PA).
Am 4. Juli 1994 schlossen die Präsidiumsmitglieder des Vereins, zu denen auch der Kläger gehörte, einen als "Vereinbarung zur Sanierung" überschriebenen Vertrag mit folgendem Inhalt (Auszug; Bl. 2-5 Schenkungsteuerakte).
"1. Vorbemerkung
Unter Berücksichtigung der von Herrn M erarbeiteten Zahlen (Status 30.06.1994) belaufen sich die Verbindlichkeiten des ... e.V. (der Verein; Anm. d. Neutralisierenden) auf rund 1.127.000,00 DM; in diesem Betrag ist ein von Herrn K (der Kläger; Anm. d. Neutralisierenden) dem Verein gewährtes Darlehen in Höhe von zur Zeit circa 418.000 .-- DM enthalten. Der entsprechende Darlehensvertrag wird als Anlage 1 zu diesem Vertrag genommen. Die im Status ausgewiesenen kurzfristigen Verbindlichkeiten von ursprünglich 566.000,00 DM ohne Bankverbindlichkeiten sollen durch das Aushandeln entsprechender Forderungsverzichte auf rund 442.000,00 DM reduziert werden.
Die Verhandlungen hierzu sollen kurzfristig aufgenommen werden, sobald die Gesamtfinanzierung, wie nachstehend vorgesehen, sichergestellt ist.
2. Leistung der Vorstandsmitglieder
Um insgesamt kurzfristig eine realisierbare Lösung zur Einlösung der kurzfristigen Verbindlichkeiten, außer Bankverbindlichkeiten, zu erreichen und eine langfristige tragbare Basis sicherzustellen, verpflichten sich die vorbezeichneten Vorstandsmitglieder unwiderruflich zu folgenden Leistungen:
2.1. Herr K verzichtet hiermit auf die Geltendmachung seiner gesamten Darlehensforderungen gegenüber dem ... e.V. einschließlich der auf das Darlehen angefallenen bzw. noch anfallenden Zinsen. Dementsprechend ist das in der Bilanz per 31.12.1993 ausgewiesene Darlehen von rund DM 645.000,00 aufzulösen. Darüber hinaus verpflichtet sich Herr K innerhalb der nächsten 12 Monate zusätzliche, nicht im Haushaltsentwurf 94/95 enthaltene Nettowerbeeinnahmen bzw. Spenden in ...