(1) 1Zu den Kassengeschäften, die die Gemeindekasse nach § 91 der Gemeindeordnung zu erledigen hat, gehören

 

1.

die Annahme der Einnahmen und die Leistung der Ausgaben,

 

2.

die Verwaltung der Kassenmittel,

 

3.

die Verwahrung von Wertgegenständen,

 

4.

die Buchführung einschließlich der Sammlung der Belege.

2Der Gemeindekasse obliegt außerdem die Mahnung und die Festsetzung, Stundung, Niederschlagung und der Erlass von Mahngebühren und Nebenforderungen (Zinsen, Säumniszuschläge), soweit in anderen Vorschriften nichts anderes bestimmt oder nicht eine andere Stelle damit beauftragt ist. 3Der Gemeindekasse obliegt auch die Festsetzung, Stundung, Niederschlagung und der Erlass der Vollstreckungskosten (Gebühren und Auslagen), wenn die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ihr die Durchführung der Vollstreckungsmaßnahmen übertragen hat.

 

(2) Der Gemeindekasse können weitere Aufgaben übertragen werden, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen und die Erledigung der Aufgaben nach Absatz 1 nicht beeinträchtigt wird.

 

(3) Mit den Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 und 3 sollen nur Beschäftigte der Gemeindekasse beauftragt werden, die nicht selbst Einzahlungen annehmen oder Auszahlungen leisten.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge