Entscheidungsstichwort (Thema)
Erwerb einer Lebensversicherung durch den vertraglich Begünstigten
Leitsatz (redaktionell)
Der Erwerb des Anspruchs auf Auszahlung einer Lebensversicherungssumme deren Versicherungsprämien der Erblasser gezahlt hat, unterliegt der Erbschaftssteuer, auch wenn der Begünstigte zum Lebensunterhalt des Erblassers beigetragen hat.
Normenkette
ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 4
Streitjahr(e)
2004
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Erwerb des Klägers aus einer Lebensversicherung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) der Erbschaftsteuer unterliegt.
Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Kläger ist zu 1/2 Miterbe nach der am…2004 verstorbenen E (Erblasserin). Außerdem ist er Begünstigter einer Lebensversicherung der Erblasserin. Die Erblasserin hatte mit der X Lebensversicherung – AG als Versicherungsnehmerin eine Versicherung auf ihr Leben abgeschlossen und den Kläger als Begünstigten eingesetzt. Die monatlichen Versicherungsprämien in Höhe von … DM (… €) wurden von der Erblasserin von ihrem Konto bezahlt.
Der Kläger lebte seit … (über 20 Jahre) bis zu deren Tode mit der Erblasserin in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Sie führten einen gemeinsamen Haushalt und eine gemeinsame Kasse für den täglichen Lebensunterhalt.
Durch Steuerbescheid vom 3. Dezember 2004 setzte der Beklagte gegen den Kläger Erbschaftsteuer in Höhe von … € fest. Neben einem Erwerb durch Erbanfall in Höhe von … € berücksichtigte der Beklagte auch die ausgezahlte Lebensversicherungssumme von … € als sonstigen Erwerb nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG zu Gunsten des Klägers.
Der hiergegen gerichtete Einspruch, mit dem der Kläger geltend machte, die Lebensversicherung dürfe bei der Erbschaftsteuerfestsetzung nicht berücksichtigt werden, wurde durch Einspruchsentscheidung vom 5. September 2007 als unbegründet zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Klage.
Der Kläger verfolgt auch im Klageverfahren sein Ziel weiter, dass die Lebensversicherungssumme nicht als steuerpflichtiger Erwerb zu berücksichtigen sei. Zwar habe er die Beiträge zur Lebensversicherung nicht selbst bezahlt. Auf Anraten des Versicherungsvertreters seien die monatlichen Prämien vom Konto der Erblasserin beglichen worden. Die Erblasserin habe die Versicherungsbeiträge aber nur deshalb erbringen können, da er sie bei den Ausgaben des täglichen Lebens unterstützt habe. Da er ein höheres Einkommen erzielt habe, habe er etwa 2/3 der Lebenshaltungskosten getragen. Gemeinsame Versicherungen (Haftpflicht, Hausrat, Kfz) habe er alleine bezahlt. Größere Anschaffungen und Urlaubsreisen habe er alleine finanziert. Wirtschaftlich gesehen habe er somit letztlich selbst die Lebensversicherungsbeiträge geleistet. Aus diesem Grunde stelle der Erwerb aus der Lebensversicherung für ihn keine Bereicherung dar. Der Erwerb müsse als steuerfrei behandelt werden.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 5. September 2007 und Abänderung des Erbschaftsteuerbescheides vom 3. Dezember 2004 die Erbschaftsteuer auf null Euro herabzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Da die Erblasserin die Versicherungsbeiträge von ihrem eigenen Konto geleistet habe und dem Kläger die Versicherungssumme als Begünstigter zugeflossen sei, sei dieser Erwerb auch bei der Erbschaftsteuerfestsetzung mit zu berücksichtigen. Wirtschaftlich gesehen sei daher auch von einer Bereicherung des Klägers auszugehen. Der Kläger könne sich auch nicht auf das Urteil des Finanzgerichts München vom 26. Juli 2006, 4 K 4359/03, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 2006, 1921, berufen. In dem dort entschiedenen Fall habe der Erbe die Versicherungsprämien nachweislich von seinem Konto und damit aus seinem Vermögen geleistet, was hier aber gerade nicht der Fall gewesen sei.
Dem Senat lag ein Band Erbschaftsteuerakte (Steuernummer: …) vor.
Entscheidungsgründe
Der Senat entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten gemäß § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung – FGO – ohne mündliche Verhandlung.
Die Klage ist unbegründet.
Der angegriffene Erbschaftsteuerbescheid erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 FGO).
Der Beklagte hat zu Recht den Erwerb des Klägers als Bezugsberechtigter der Lebensversicherung der Erblasserin als Erwerb von Todes wegen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) erfasst.
Nach dieser Norm gilt als Erwerb von Todes wegen jeder Vermögensvorteil, der aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages bei dessen Tode von einem Dritten unmittelbar erworben wird.
Ein Vertrag zu Gunsten Dritter gemäß § 331 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch, bei dem die Leistung an einen Dritten nach dem Tode desjenigen erfolgen soll, welchem sie versprochen worden ist, führt beim Tod des Versprechensempfängers (hier der Erblasserin) regelmäßig zu einem derartigen Erwerb von Todes wegen bei dem Dritten (hier dem Kläger). Allerdings setzt die Steuerbarkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG vora...