Entscheidungsstichwort (Thema)
Erbschaftssteuerbefreiung wegen unverzüglicher Selbstnutzung der eigengenutzten Wohnung des Erblassers
Leitsatz (redaktionell)
- Die Steuerbefreiung für Familienheime gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG, die erfordert, dass die Wohnung nach dem Tod des Erblassers unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken als Lebensmittelpunkt bestimmt ist, ist regelmäßig nicht zu gewähren, wenn die erstmalige Dokumentation der Zuordnungsentscheidung mehr als 14 Monate nach dem Erbfall erfolgt.
- Wird die Selbstnutzung durch eine umfassende Sanierung bzw. Renovierung des Gebäudes verzögert, obliegt E. ist dem Erben dies zur Überzeugung des Gerichts nachzuweisen.
Normenkette
ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 4c; FGO § 79b
Streitjahr(e)
2011
Tatbestand
Streitig zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Steuerbefreiung für Familienheime gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der zum Besteuerungszeitpunkt geltenden Fassung (ErbStG).
Die Klägerin ist Alleinerbin ihrer am…September 2011 verstorbenen Mutter, Frau F, geborene … (Erblasserin). Diese wohnte bis zu ihrem Tod in der F- Straße … in S (Wohnung). Den im Nachlassvermögen befindlichen Miteigentumsanteil von ¾ an dieser Wohnung setzte die Klägerin in ihrer Erbschaftsteuererklärung vom 15. Mai 2012 mit einem Wert von 0,-- € an.
Mit Bescheid vom 7. August 2012 setzte der Beklagte (das Finanzamt -FA-) Erbschaftsteuer in Höhe von xx.xxx,-- € fest, ohne eine Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe Buchst. c ErbStG für die Wohnung zu berücksichtigen. Als Grundstückswert des Miteigentumsanteils an der Wohnung legte das FA vielmehr den mit Bescheid vom 12. Juli 2012 des Finanzamtes … festgestellten Wert von xxx.xxx,-- € zugrunde
Gegen den Erbschaftsteuerbescheid legte die Klägerin am 17. August 2012 Einspruch ein, mit dem sie sich gegen den Ansatz des Grundstückswerts für den übergegangenen Miteigentumsanteil wandte. Zur Begründung trug sie vor, gegen den Grundlagenbescheid des FA … sei ein Rechtsbehelfsverfahren mit dem Ziel einer niedrigeren Wertfeststellung anhängig. Darüber hinaus sei für den Erwerb der Wohnung eine Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c ErbStG zu gewähren, da diese ein Familienheim im Sinne der Vorschrift darstelle. Das Gebäude sei seit der ursprünglichen Fertigstellung im Jahr 1960 nicht instand gesetzt worden und habe daher zum Besteuerungszeitpunkt einen erheblichen Reparaturstau aufgewiesen. Sie (die Klägerin) habe nach dem Tod der Erblasserin versucht, durch finanzierbare Modernisierungsaufwendungen eine Eigennutzung herbeizuführen. Dafür wären mannigfach Planungen und Verwerfungen dieser Planungen erforderlich gewesen. Inzwischen sei die Planung soweit fortgeschritten, dass Aufträge vergeben werden könnten. Nach Abschluss der Modernisierung sei die ausschließliche Eigennutzung durch sie geplant. Derzeit werde Wohnung insoweit eigengenutzt, dass sie (die Klägerin) an den Tagen, an denen ihre Anwesenheit erforderlich sei, dort wohne, die übrige Zeit an ihrem bisherigen Wohnsitz in L verbringe. Diesen beabsichtige sie nach Abschluss der Modernisierungsarbeiten aufzugeben.
Nachdem die Klägerin ihren Nebenwohnsitz bereits am 6. September 2011 in die Wohnung nach S verlegt hatte, erklärte sie gegenüber der Meldebörde diese Wohnung am 12. November 2012 zu ihrem Hauptwohnsitz.
Im Rahmen der Einspruchsbearbeitung forderte das FA die Klägerin auf, die Gründe für die Verzögerung bei der Eigennutzung zu konkretisieren und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Darüber hinaus wurde die Klägerin aufgefordert, die Bauunterlagen für die geplanten Baumaßnahmen vorzulegen. Nach Ergehen eines geänderten Feststellungsbescheides des Finanzamtes … erließ das FA am 21. März 2013 einen nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) geänderten Steuerbescheid durch den die Erbschaftsteuer - unter Berücksichtigung des nunmehr festgestellten Grundstückswertes von xxx.xxx,-- € - auf xx.xxx,-- € herabgesetzt wurde.
Mit seiner Entscheidung vom 26. Januar 2015 wies das FA den Einspruch (im Übrigen) als unbegründet zurück. In den Gründen seiner Entscheidung führte es aus, die Gewährung der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c ErbStG komme nicht in Betracht, da nicht davon auszugehen sei, dass die Voraussetzungen der Steuerbefreiungsvorschrift - insbesondere die unverzügliche Eigennutzung durch den Erwerber - im Streitfall vorlägen. So sei zum Zeitpunkt der Einlegung des Einspruchs bereits fast ein Jahr seit dem Tod der Erblasserin verstrichen, ohne dass die Klägerin mit der Selbstnutzung des Familienheims begonnen habe. Darüber hinaus werde vom Sinn und Zweck der Vorschrift auch keine Modernisierungs- und Erweiterungsmaßnahmen eines Familienheims erfasst. Zur Berücksichtigung der begehrten Steuerbefreiung hätte die Klägerin folglich die Gründe der Verzögerung konkretisieren und durch geeignete Unterlagen nachweisen sowie entsprechende Bauunterlagen vorlegen müssen. Da dies nich...