Umzug der Erblasserin in eine Pflegeeinrichtung
Musste eine pflegebedürftiger und hochbetagter Erblasser in ein Pflegeheim umziehen und zur Finanzierung der Pflegeheimkosten seine bisher selbstgenutzte eigene Wohnung vermieten, so steht nach dem Urteil ein auf vier Jahre geschlossener Zeitmietvertrag ohne Möglichkeit einer Eigenbedarfskündigung nach dem Tod des Erblassers der Befreiungsnorm des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG nicht entgegen.
Umzug in ein Pflegeheim
Welcher Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde? Die Klägerin ist die Tochter der Erblasserin. Die Erblasserin lebte in ihrer eigenen Wohnung, musste dann allerdings in ein Pflegeheim umziehen. Um die Kosten hierfür zu decken, wurde die Wohnung für einen befristeten Zeitraum von vier Jahren ohne die Möglichkeit einer Eigenbedarfskündigung vermietet; nach zwei Jahren verstarb die Erblasserin. Im Rahmen der Erbschaftsteuererklärung machte die Tochter die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG geltend.
Dies wurde vom Finanzamt abgelehnt, da die Klägerin infolge ihrer Mitwirkung beim Abschluss des Mietvertrages gewusst habe, dass eine Nutzung der Wohnung nicht vor Ablauf der Vierjahresfrist möglich sein würde, sodass sie die Wohnung möglicherweise nicht zeitnah zum Erbfall zu eigenen Wohnzwecken nutzen können würde.
Wohnung als Familienheim
Die zulässige Klage ist begründet. Die streitgegenständliche Wohnung ist im Zeitpunkt des Erbfalls ein Familienheim i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG gewesen und die Klägerin hat dieses auch unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt. Die Erblasserin hat durch den Abschluss des Mietvertrages die Wohnung als ihr Familienheim nicht zeitweilig aufgegeben. Sie war auf eine vollstationäre Pflege angewiesen und hat durch die Mieteinnahmen die Kosten der Unterbringung mitfinanziert. Der auf 4 Jahre befristete Mietvertrag ohne Möglichkeit der Eigenbedarfskündigung steht dem nicht entgegen.
Die Erblasserin war im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags 96 Jahre alt mit einer statistischen Lebenserwartung von 2,65 Jahren, sodass keine unverhältnismäßig lange Vermietungsdauer vorlag. Zudem hat die Klägerin glaubhaft gemacht, dass bei der Bestimmung der Länge des Zeitmietvertrages die steuerlichen Auswirkungen keine Rolle gespielt haben.
Vereinbarungen im Mietvertrag
Das für die Steuerpflichtigen positive Urteil ist zu begrüßen; allerdings ist darauf hinzuweisen, dass Revision zugelassen wurde. In der Praxis ist zu empfehlen, stets die Möglichkeit der Eigenbedarfskündigung mit in den Mietvertrag aufzunehmen, um die sonst bestehenden Unsicherheiten bei unkündbaren Zeitverträgen zur Erreichung der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG zu vermeiden.
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