vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [II R 64/11)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Verzicht auf den Ausgleichsanspruch zwischen Ehegatten bei einer Steuererstattung im Rahmen einer Zusammenveranlagung als Schenkung
Leitsatz (redaktionell)
- Der Verzicht eines Ehegatten auf seinen Ausgleichsanspruch bzgl. des Guthabens aus der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer gegenüber seinem Ehepartner stellt bei Gütertrennung im Innenverhältnis eine schenkungssteuerpflichtige freigebige Zuwendung dar.
- Zur Ermittlung des Wertes der jeweiligen freigebigen Zuwendung werden fiktive getrennte Veranlagungen der Ehegatten durchzuführen sein, um den Aufteilungsschlüssel für die überwiesenen Beträge zu ermitteln.
- Ein Ausgleich ist nicht dadurch erfolgt, dass als (Erstattungs-) Konto gegenüber dem Finanzamt im Wechsel jeweils das Konto des anderen Ehegatten angegeben wird.
Normenkette
ErbStG §§ 14, 7 Abs. 1 Nr. 1
Streitjahr(e)
1990, 1991, 1992
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist im Wesentlichen streitig, ob die Gewährung
unverzinslicher Darlehen sowie die Nichtteilhabe an Steuererstattungen bei zusammenveranlagten Ehegatten Schenkungen unter Lebenden im Sinne der
§§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der zum Besteuerungszeitpunkt geltenden Fassung (ErbStG) darstellen.
Die Klägerin ist verheiratet mit … (Ehemann). Die Ehegatten haben … Kinder und leben im Güterstand der Gütertrennung. Beide Ehegatten waren Gesellschafter der … GmbH & Co. KG (KG). Aufgrund von Feststellungen einer bei der KG durchgeführten Betriebsprüfung vertrat das Finanzamt F die Auffassung, die Klägerin habe einen Anteil an der KG von ihrem Ehemann im Schenkungswege erhalten.
Daraufhin forderte der Beklagte (das Finanzamt – FA –) die Klägerin auf, in Hinblick auf Schenkungen von ihrem Ehemann ab dem Jahr 1990 eine Schenkungsteuererklärung abzugeben.
Am 11. Mai 1999 erhielt das FA eine Kontrollmitteilung des Finanzamtes N. Darin wurde unter anderem mitgeteilt, dass nach den Feststellungen einer Betriebsprüfung bei den Eheleuten … die Klägerin von ihrem Ehemann Schenkungen in Form von Steuererstattungen bzw. Steuerumbuchungen und durch die Gewährung unverzinslicher Darlehen erhalten habe. Hierbei handele es sich im Einzelnen um folgende Sachverhalte: Ab dem 9. April 1991 bis zum 21. April 1997 habe die Finanzkasse die Guthaben aus den Zusammenveranlagungen der Ehegatten zur Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag sowie zur Vermögensteuer in vollem Umfang auf ein Konto der Klägerin überwiesen. Daneben seien Umsatzsteuerschulden der Klägerin durch die Umbuchung von Umsatzsteuerguthaben des Ehemannes getilgt worden. Dies erfülle den Tatbestand der Schenkung insoweit, als diese Guthaben zivilrechtlich dem Ehemann zugestanden hätten, d.h. hinsichtlich der Guthaben aus den Zusammenveranlagungen zur Einkommensteuer anteilig nach § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) und aus der Umsatzsteuer in voller Höhe.
Daneben habe der Ehemann der Klägerin in den Jahren 1987 bis 1992 mehrere Darlehen gewährt, wobei keine Vereinbarungen hinsichtlich Laufzeit, Tilgung und Verzinsung getroffen worden seien. Durch die zinsfreie Kapitalüberlassung auf unbestimmte Zeit sei eine Schenkung in Höhe des Neunfachen eines Jahreswertes von 5,5 % des Nennbetrages anzunehmen. Zu den konkreten Einzelheiten der Feststellungen wird auf den Inhalt der Kontrollmitteilung vom 11. Mai 1999 (Bl. 100 ff. der Schenkungsteuerakte) Bezug genommen.
Daraufhin erließ das FA am 2. November 2000 gegenüber der Klägerin unter den Steuernummern 1, 2 und 3 drei Schenkungsteuerbescheide. Unter der Steuernummer 1 wurde der Zinsvorteil aus den unverzinslichen Darlehen, die Zuwendung des Anteils an der KG, die Steuererstattungen aus den Jahren 1991 bis 1994 sowie Umbuchungen von Umsatzsteuer in 1995 erfasst. Unter Berücksichtigung des mit …,-- DM angesetzten Wertes dieser Schenkungen wurde – unter Berücksichtigung von Vorschenkungen – Schenkungsteuer in Höhe von …,-- DM (entspricht … €) festgesetzt.
Gegen die Schenkungsteuerbescheide legte die Klägerin am 1. Dezember 2000 Einspruch ein, den sie hinsichtlich der streitgegenständlichen Steuerfestsetzung unter anderem wie folgt begründete: Bezüglich des Zinsvorteils in Verbindung mit Darlehensgewährungen sei darauf hinzuweisen, dass sich im Rahmen des Splittingverfahrens die Zinseinnahmen des Ehemanns und der Zinsaufwand der Ehefrau steuerrechtlich ausglichen. Auch eine Abzinsung bei der Vermögensteuer sei durch die Betriebsprüfung nicht erfolgt. Im Übrigen sei nicht jeder Zinsverzicht ein Geschenk; gerade bei Eheleuten sei es nicht verkehrsüblich, wechselseitig Darlehen zu verzinsen. Auch die Abwicklung von Steuererstattungen über ein Konto der Klägerin stelle keine Schenkungen dar. Vielmehr handele es sich bei Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, um Gesamtschul...